Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wölfin Gloria, für die der Kreis Wesel eine befristete Ausnahmegenehmigung zum Abschuss erteilt hatte, vorerst nicht abgeschossen werden darf. Dies folgt aus drei aktuellen Beschlüssen des Gerichts vom 9.2.2024.
Ausnahmegenehmigung auf Eis gelegt
Ursprünglich hatte der Kreis die Ausnahmegenehmigung mit der Begründung erteilt, dass Gloria weiterhin Weidetiere reiße und somit erhebliche landwirtschaftliche Schäden verursache. Jedoch stoppte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Vollziehung dieser Genehmigung, da der Kreis nicht überzeugend darlegen konnte, dass Glorias Verhalten solche Schäden verursacht.
Oberverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht wies nun die Beschwerden des Kreises zurück und bestätigte die Entscheidung, die Ausnahmegenehmigung auszusetzen. Die Begründung hierfür liege in mehreren Fehlern in der Genehmigung des Kreises, heißt es in der Begründung. Unter anderem konnte nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass Gloria ein problematisches Jagdverhalten zeigt, das ernsthafte Schäden verursacht.
Folgenabwägung zugunsten des Naturschutzes
Das Gericht betonte auch die negativen Auswirkungen eines Abschusses von Gloria auf die lokale Wolfspopulation und den Artenschutz im Westmünsterland, weil dadurch der Umfang der Population um ein Drittel reduziert wird und zudem Gloria das einzige fortpflanzungsfähige Weibchen ist. Der vom Kreis angenommene Ausgleich in Gestalt des Zuzugs eines anderen Weibchens ist lediglich spekulativ.
Auch bei einer reinen Vollzugsfolgenabwägung wäre die Vollziehung der Ausgenehmigung zu stoppen. Der Abschuss von Gloria bedingte einen endgültigen artenschutzrechtlichen Schaden, der auch nicht ohne Weiteres kompensierbar wäre.
Entschädigungsregelungen für Weidetierhalter
Der auf der anderen Seite zu berücksichtigende landwirtschaftliche Schaden in Gestalt gerissener Weidetiere würde dagegen aufgrund bestehender Entschädigungsregelungen für Nutztierhalter kompensiert. Die damit einhergehende Belastung der Steuern zahlenden Allgemeinheit erscheint vergleichsweise marginal.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind endgültig und nicht anfechtbar.