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Wölfin Gloria wird vom Kreis Wesel zum Abschuss freigegeben

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Die Allgemeinverfügung des Landrats des Kreises Wesel erlaubt die gezielte Tötung der Wölfin Gloria im Gebiet nördlich der Lippe. Diese Ausnahmegenehmigung basiert auf dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW und gilt bis zum 15. Februar 2024.

Der Landrat des Kreises Wesel, fungierend als untere Naturschutzbehörde, hat basierend auf § 45 Abs. 7 in Verbindung mit § 45a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW heute, Mittwoch 20.12.2023, eine Allgemeinverfügung erlassen, den Abschuss der Wölf Gloria im Kreis Wesel freigibt.

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Entnahme der Wölfin GW954f

Gemäß dieser Verfügung wird innerhalb Gebiets, das sich nördlich der Lippe über Teile der Gemeinden Hünxe und Schermbeck erstreckt, eine Ausnahmeregelung getroffen.

Folgende spezifischen Regelungen gelten:

1.Diese Regelung betrifft speziell die Gemarkungen Drevenack, Krudenburg, Damm, Weselerwald, Dämmerwald, Overbeck, Bricht, teilweise Altschermbeck und Schermbeck. Hier wird, unter Abweichung vom Tötungsverbot, die zielgerichtete Tötung eines Wolfes erlaubt. Das Hauptziel dieser Maßnahme ist die Entnahme der Wölfin GW954f aus der Population. Diese Ausnahmegenehmigung ist zeitlich begrenzt und gilt bis zum 15. Februar 2024.

2. Regelung bei Fehlentnahme eines Wolfes: Gemäß Ziffer 1, wenn ein Wolf getötet wird und nachträglich festgestellt wird, dass es sich nicht um die spezifizierte Wölfin GW954f handelt, ist es unter den gleichen Bedingungen wie in Ziffer 1 erläutert, gestattet, einen weiteren Wolf gezielt zu töten.

3. Einschränkungen der Entnahme: Die Entnahme eines Wolfes nach Ziffer 1 und 2 ist strengstens untersagt, falls der betroffene Wolf Jungtiere begleitet. Es muss gewährleistet sein, dass keine Wölfin, die offensichtlich trächtig oder laktierend ist, entnommen wird.

4. Durchführung der Entnahme: Die Durchführung der genehmigten Entnahme ist ausschließlich Personen mit Jagdausübungsberechtigung vorbehalten. Diejenigen, die von der Ausnahme nach Ziffer 1 und 2 Gebrauch machen möchten, müssen sich zuvor per E-Mail ([email protected]) bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Wesel melden und eine individuelle Beauftragung erhalten. Diese Beauftragung ist während der Ausübung im Gelände mitzuführen.

5. Meldepflicht bei Tötung eines Wolfes: Im Falle der Tötung eines Wolfes ist der ausführende Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich per E-Mail ([email protected]) an die untere Naturschutzbehörde des Kreises Wesel zu melden.

Kommunikation und Einstellung der Jagdaktivitäten: Nach erfolgter Tötung eines Wolfes wird die untere Naturschutzbehörde alle Jagdausübungsberechtigten, die sich gemäß Ziffer 4 angemeldet und eine individuelle Beauftragung erhalten haben, umgehend informieren. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Jagdaktivitäten, die das Nachstellen und Töten eines Wolfes zum Ziel haben, unverzüglich eingestellt werden. Weiterhin wird die Entnahme eines einzelnen Wolfes im Amtsblatt des Kreises Wesel öffentlich bekanntgegeben.

6. Auflagen für die Durchführung der Entnahme:

  • a) Tierschutzorientierte Entnahme: Die Entnahme muss unter strengster Beachtung des Tierschutzes erfolgen, wobei das Wohlbefinden und die Schonung des betroffenen Tieres höchste Priorität haben.
  • b) Minimierung der Störung wildlebender Tiere: Es ist sicherzustellen, dass wildlebende Tiere durch die Durchführung der Entnahme nicht mehr als unbedingt notwendig gestört oder beunruhigt werden.
  • c) Meldepflicht nach der Entnahme: Jede Entnahme eines Wolfes muss umgehend dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) sowie der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Wesel gemeldet werden.
  • d) Bergung und Übergabe des Wolfes: Der getötete Wolf ist zu bergen und anschließend dem LANUV NRW zu übergeben.
  • 7. Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung: Diese Verfügung tritt mit Ablauf des 15. Februar 2024 außer Kraft, oder früher, falls der Abschuss des spezifizierten Wolfes GW954f nachgewiesen wird.
  • 8. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung wird hiermit ausdrücklich angeordnet.
  • 9. Inkrafttreten der Verfügung: Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung für die Allgemeinverfügung:

Sachverhaltsdarstellung: Die Grundlage dieser Verfügung bildet der nachstehend beschriebene Sachverhalt. Seit 2000 hat der Wolf in Deutschland wieder eine feste Präsenz, und ab 2018 ist er auch in Nordrhein-Westfalen sesshaft geworden. Dies markiert einen Erfolg im Naturschutz, bringt jedoch auch Herausforderungen mit sich, insbesondere durch zunehmende Risse von Weidetieren. Als Reaktion darauf hat das Umweltministerium NRW Wolfsgebiete, Pufferzonen und Wolfsverdachtsgebiete definiert und Herdenschutzmaßnahmen für Tierhalter gefördert. Im Speziellen wurde das Wolfsgebiet Schermbeck, das einen großen Teil des Naturparks Hohe Mark umfasst, im Oktober 2018 eingerichtet. Die dort ansässige Wölfin GW954f hat mehrfach Welpen zur Welt gebracht und war an zahlreichen Rissen von Weidetieren beteiligt.

Rissereignisse: Seit 2018 gab es diverse Wolfsrisse, die sich auf mehrere Gemeinden und Kreise erstrecken. Die Wölfin GW954f war überwiegend an diesen Vorfällen beteiligt. Trotz geförderter Herdenschutzmaßnahmen kam es in dem Gebiet zu zahlreichen Nutztierrissen. Bei einigen dieser Vorfälle wurde der empfohlene Herdenschutz überwunden. Im September 2023 wanderte GW954f in den Bereich Dämmerwald/Üfter Mark und war auch dort an weiteren Rissen beteiligt.

Entwicklung des Wolfsgebiets Schermbeck:

  • Etablierung des Wolfsgebiets: Seit dem Nachweis der Wölfin GW954f über einen längeren Zeitraum in den Gebieten Hünxe und Schermbeck wurde im Oktober 2018 das Wolfsgebiet Schermbeck offiziell ausgewiesen.
  • Förderung von Herdenschutzmaßnahmen: Seit der Ausweisung des Gebiets wurden Herdenschutzmaßnahmen gemäß den Förderrichtlinien Wolf unterstützt.
  • Nutztierrisse mit Beteiligung von GW954f: Trotz dieser Maßnahmen ereigneten sich bis Anfang September 2023 zahlreiche Nutztierrisse, von denen sechs Fälle unter dem empfohlenen Schutz standen:
    • 19.12.2019: Elektronetz 120cm – SBK – GW954
    • 24.12.2019: Elektronetz 120cm – SBK – GW954f
    • 26.08.2020: 6 Drahtlitzen plus 2 Breitbandlitzen 140cm – SBK – GW954f
    • 27.08.2020: Elektronetz 120cm plus Breitbandlitze 130cm – SBK – GW954f
    • 29.10.2021: Elektronetz 120cm (Herde ausgebrochen, Zaun umgerissen) – SBK – GW954f
    • 02.09.2023: Elektronetz 120cm, ergänzt durch Litzenzaun (Elektronetz umgebogen) – SBK – GW954f
  • Wanderung in neues Gebiet: Im September 2023 verließ GW954f das Gebiet Schermbeck und wanderte in den Bereich Dämmerwald/Üfter Mark. Dort wurden weitere Nutztierrisse festgestellt:
    • 20.10.2023: Elektronetz 120cm – DWÜ – GW954f
    • 21.10.2023: Festzaun (Knotengeflecht) ohne Strom, ergänzt durch eine stromführende Litze als Untergrabeschutz – DWÜ – GW954f
    • 24.10.2023: Litzenzaun (fünf Litzen, unterschiedliche Höhen) – DWÜ – GW954f
  • Übersicht der Rissereignisse: Alle nachgewiesenen oder vermuteten Rissvorfälle, bei denen GW954f beteiligt war, wurden erfasst. In einigen Fällen wurde der empfohlene Herdenschutz überwunden. Die jüngsten Vorfälle befinden sich noch in der Bearbeitung.

Diese Aufzählung bietet einen Überblick über die Geschehnisse im Wolfsgebiet Schermbeck, die Wanderung der Wölfin GW954f und die damit verbundenen Herausforderungen im Umgang mit Nutztierrissen.

Kommunikation des Umweltministeriums NRW bezüglich Wölfin GW954f:

  • Mitteilung vom Umweltminister NRW: Am 22. November 2023 informierte der Umweltminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Landrat des Kreises Wesel darüber, dass die Wölfin GW954f seit September 2023 als Verursacherin mehrerer Nutztierrisse im Fördergebiet „Westliches Münsterland“ genetisch identifiziert worden ist.
  • Einschätzung der obersten Naturschutzbehörde: Basierend auf den Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), sieht die oberste Naturschutzbehörde die Bedingungen des § 5 Abs. 1 der Wolfsverordnung Nordrhein-Westfalen (WolfsVO NRW) als erfüllt an. Weiterhin wird die Möglichkeit einer Stellungnahme gemäß § 6 WolfsVO NRW erwogen.
  • Beauftragung zur Prüfung einer Ausnahmegenehmigung: Daraufhin beauftragte der Umweltminister den Kreis Wesel, in seiner Funktion als untere Naturschutzbehörde, mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der Wölfin GW954f gemäß § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gegeben sind.

Anhörung der anerkannten Naturschutzvereinigungen:

Vor dem Erlass dieser Verfügung wurden die anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 BNatSchG konsultiert. Die Vereinigungen kritisierten das Beteiligungsverfahren und äußerten Bedenken bezüglich unzureichender Herdenschutzmaßnahmen, der Bewertung von Rissereignissen und potenziellen Auswirkungen auf die lokale Wolfspopulation. Sie betonten, dass die Jagd auf Wölfe nicht unbedingt die Anzahl der Nutztierrisse reduziert und in einigen Fällen sogar zu einem Anstieg führen kann.

Begründung der Allgemeinverfügung:

Inhaltliche Aspekte:

  • c) Erhöhung der Risszahlen in einigen Fällen: Die Naturschutzvereinigungen (NSV) weisen darauf hin, dass in einigen Fällen die Anzahl der Risse durch Wölfe sogar ansteigen könnte. Sie sprechen sich gegen die Allgemeinverfügung zur Entnahme der Wölfin GW954f aus.

Rechtliche Aspekte:

  1. Schutzstatus der Art Wolf: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Arten zu stören oder zu töten. Der Wolf ist gemäß verschiedenen nationalen und europäischen Regelungen als streng geschützte Art klassifiziert. Ausnahmen von diesen Verboten können gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.
  2. Kein Antragserfordernis für Ausnahmegenehmigungen: Entgegen der Meinung einiger Rechtsexperten und Gerichtsentscheidungen wird hier die Auffassung vertreten, dass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG kein Antrag erforderlich ist. Die Entnahme von Wölfen wie GW954f, die mehrere Nutztiere gerissen haben, betrifft nicht nur einzelne Rissereignisse, sondern muss in einer Gesamtbetrachtung entschieden werden. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, Ausnahmen auch von Amts wegen zu erteilen, insbesondere wenn daraus eine Gefahr für die Allgemeinheit resultiert.
  3. Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden: Gemäß § 5 Abs. 1 WolfsVO NRW liegt ein ernster wirtschaftlicher Schaden vor, wenn ein Schaden droht, der mehr als nur geringfügig ist. Aufgrund der genetischen Identifizierung von GW954f als wiederholte Verursacherin von Nutztierrissen seit September 2023 und den vorliegenden Daten des LANUV, wird davon ausgegangen, dass ein ernster wirtschaftlicher Schaden droht. Die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Schäden durch die Wölfin ist aufgrund der bisherigen Rissereignisse und ihres erlernten Jagdverhaltens hoch einzuschätzen.

Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Wolfspopulation:

  • Fortpflanzungsstrategien und Wanderverhalten: Laut dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist das Wanderverhalten von Wölfen Teil einer Fortpflanzungsstrategie, bekannt als „dispersal“. Dieses Verhalten tritt vor allem in sich ausbreitenden Wolfspopulationen auf. In gesättigten Populationen, wie sie in Teilen Deutschlands beobachtet werden, existieren weitere Strategien wie das Warten auf eine Fortpflanzungsmöglichkeit im Nachbarrudel, das Vertreiben oder Töten eines Elternteils in einem anderen Rudel, die Schaffung zusätzlicher Fortpflanzungspositionen im eigenen Rudel oder die Abspaltung eines Teilterritoriums. Diese Strategien dienen der Vermeidung von Inzuchtereignissen.
  • Abwanderungsverhalten: Normalerweise verlassen geschlechtsreife Wölfe das elterliche Territorium alleine, gelegentlich aber auch in Gruppen mit Geschwistern, die sich später trennen. Es gibt keine signifikanten geschlechtsspezifischen Unterschiede in der durchschnittlichen Abwanderungsdistanz. Männliche Wölfe neigen jedoch eher zu Langstreckenabwanderungen.
  • Daten des Wolfsmonitorings in Nordrhein-Westfalen: Laut den Daten des Wolfsmonitorings in Nordrhein-Westfalen, die seit 2009 gesammelt werden, überwiegen männliche Wölfe unter den durchziehenden Einzeltieren. Es wurden 26 Nachweise von weiblichen Individuen und 71 Nachweise von männlichen Individuen verzeichnet (Datenquelle: https://wolf.nrw/wolf/de/nachweise).

Diese Informationen bieten einen detaillierten Einblick in die Fortpflanzungsstrategien und das Abwanderungsverhalten der lokalen Wolfspopulation in Nordrhein-Westfalen, was für die Bewertung des Erhaltungszustandes der Population wichtig ist.

Reproduktion und Territorium der Wölfe in Schermbeck (SBK):

  • Erfolgreiche Reproduktion: Im Territorium SBK gab es bislang dreimal eine erfolgreiche Reproduktion. Weitere Einzelheiten hierzu sind auf der Webseite https://www.dbb-wolf.de/ zu finden.
  • Reproduktionsübersicht:
    • 2022: Reproduktion bestätigt mit 4 Welpen, Eltern: Fähe GW954f und Rüde GW1587m.
    • 2021: Reproduktion bestätigt mit 4 Welpen, Eltern: Fähe GW954f und Rüde GW1587m.
    • 2020: Reproduktion bestätigt mit 1 Welpe, Eltern: Fähe GW954f und Rüde GW1587m.
    • 2019: Keine Reproduktion, Eltern: Fähe GW954f und Rüde GW1587m.
    • 2018: Keine Reproduktion, Eltern: Fähe GW954f.
  • Beobachtungen zum Rüden GW1587m: Der Rüde GW1587m wurde seit Anfang 2022 nicht mehr nachgewiesen.
  • Reproduktion im Jahr 2023: Bislang wurde im Jahr 2023 keine Reproduktion im Territorium SBK festgestellt.
  • Details zum Welpe von 2020: Der 2020 geborene Welpe, ein Männchen mit der Kennung GW2089m, ist 2021 aus dem elterlichen Rudel abgewandert. Er wurde im April und Mai 2021 in der niederländisch-belgischen Grenzregion, insbesondere in der „Kalmthoutse Heide“, gesichtet.
  • Aktueller Stand: Es wird angenommen, dass derzeit kein Individuum aus der Reproduktion 2020 mehr im Territorium SBK vorhanden ist.

Überblick über die Wolfspopulation in den Territorien SBK und DWÜ:

Reproduktion 2021 im Territorium SBK:

  • GW2307f (weiblich): Aufgegriffen am 27.06.2021, seither verschollen.
  • GW2428m (männlich): Erstnachweis am 14.12.2021, keine weiteren Nachweise.
  • GW2551m (männlich): Einziger Nachweis am 12.02.2022 in Bottrop.
  • GW2596m (männlich): Erstnachweis am 04.04.2022, verließ das Territorium in nördliche Richtung. Mehrfache Nachweise in Niedersachsen Anfang 2023.

Reproduktion 2022 im Territorium SBK:

  • GW3042m (männlich): Letzte Nachweise am 28.02.2023 und 19.03.2023.
  • GW3043f (weiblich): Letzter Nachweis am 21.12.2022 über Losungsfund.
  • GW3044f (weiblich): Mehrfach nachgewiesen (u.a. 27.12.2022, 23.03.2023, 24.08.2023).
  • GW3045m (männlich): Verstarb am 02.12.2022 bei einem Verkehrsunfall.

Aktuelle Situation im Territorium SBK:

  • Es wird angenommen, dass sich aktuell GW3044f aus der Reproduktion 2022 im Territorium SBK aufhält.
  • Kein Individuum der Reproduktion 2021 ist mehr im Territorium SBK vorhanden.

Aktuelle Situation im Territorium DWÜ:

  • GW3616m (männlich): Letzter Nachweis am 28.10.2023 über Losungsfund.
  • GW954f (weiblich): Letzter Nachweis am 31.10.2023 über Nutztierriss.
  • Es ist davon auszugehen, dass sich derzeit mindestens drei Wölfe (GW3044f, GW954f, GW3616m) in den Territorien SBK und DWÜ aufhalten. Der von der Genehmigung umfasste Bereich liegt innerhalb des Territoriums DWÜ.

Kriterien für die Auswahl geeigneter Personen gemäß Wolfverordnung NRW (WolfsVO NRW):

  • Definition einer geeigneten Person: § 7 der WolfsVO NRW legt fest, dass eine geeignete Person über umfassende Kenntnisse in den Bereichen Artenschutz, Tierschutz, Waffen- und Jagdrecht verfügen muss.
  • Jagdausübungsberechtigte Personen: In der Regel wird die für einen Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person als geeignet angesehen. Diese Person soll mit ihrem Einverständnis vorrangig von der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde für die Durchführung von Maßnahmen bestimmt werden.
  • Benachrichtigungspflicht: Sowohl die Jagdverpächterin bzw. der Jagdverpächter als auch die jagdausübungsberechtigte Person sind vor Beginn von Entnahmemaßnahmen zu benachrichtigen, falls sie nicht selbst als geeignete Personen bestimmt werden.
  • Beauftragung durch die untere Naturschutzbehörde: Die ausgewählte geeignete Person wird von der unteren Naturschutzbehörde mit der Entnahme beauftragt. Die oben genannten Personen werden über diese Beauftragung informiert.

Regelungen zum Umgang mit Nachtsicht- und Nachtzielgeräten:

  • Verbot des Umgangs mit bestimmten Geräten: Der Umgang mit Nachtsicht- und Nachtzielgeräten, die über Bildwandler oder elektronische Verstärkung verfügen, ist gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschn. 1 Ziff. 1.2.4.2 des Waffengesetzes (WaffG) sowie § 4 Abs. 1 Ziffer 7 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verboten.
  • Ausnahme bei behördlichem Auftrag: Nach § 40 Abs. 2 Altern. 2 des Waffengesetzes (WaffG) ist das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition nicht anzuwenden, wenn jemand aufgrund eines behördlichen Auftrags tätig wird.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

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