Stellungnahme von Klaus Roth von „Bürger für Bürger“ zur Urlaubsreise des Bürgermeisters und der Beurlaubung seiner schulpflichtigen Kinder
Es wird anerkannt, dass ein Bürgermeister, wie jede andere Person, das Recht auf Urlaub hat. Jedoch unterliegt die Beurlaubung schulpflichtiger Kinder besonderen Regelungen. Nach § 43 des Schulgesetzes (SchulG) ist eine Befreiung vom Schulbesuch nur aus triftigen Gründen und auf Antrag möglich. Diese Regelung soll verhindern, dass Schulferien eigenmächtig verlängert werden. Im vorliegenden Fall wurde beobachtet, dass die Schulferien der Kinder des Bürgermeisters um drei Wochen erweitert wurden.
Herr Rexforth, der aktuelle Bürgermeister, ist bekanntermaßen seit seiner Lehrzeit bei der Gemeinde Schermbeck tätig. Seine berufliche Laufbahn, erst als Kämmerer und nun als Bürgermeister, impliziert eine regelmäßige Beschäftigung mit Gesetzen und deren korrekter Anwendung. Es erscheint daher verwunderlich, dass Herr Rexforth, als fünffacher Vater, möglicherweise die relevanten Rechtsvorschriften zur Beurlaubung schulpflichtiger Kinder nicht hinreichend gekannt oder vor der Antragstellung nicht geprüft hat. Diese Verwunderung wird verstärkt durch die Tatsache, dass auf der Rückseite des Antragsformulars explizite Hinweise zur Beurlaubung, einschließlich der notwendigen wichtigen Gründe in Fettschrift, angegeben sind. Es scheint, als wären diese Hinweise nicht beachtet oder ignoriert worden.
In seiner Funktion als Bürgermeister trägt Herr Rexforth eine Vorbildfunktion. Statt die Situation zu verneinen, wäre es möglicherweise angebrachter gewesen, wenn Herr Rexforth die Verantwortung für diesen Vorfall übernommen und sich bei den betroffenen Eltern entschuldigt hätte.