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StartUmweltEntscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf: Wölfin „Gloria“ darf vorläufig nicht abgeschossen werden

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf: Wölfin „Gloria“ darf vorläufig nicht abgeschossen werden

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Laut einer Mitteilung des Verfassungsgerichts Düsseldorf vom Donnerstag darf die Wölfin „Gloria“ vorläufig nicht abgeschossen werden.

Diese Entscheidung bleibt bestehen, bis das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Anträge der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. entschieden hat. Diese Anträge zielen auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen, die gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel von diesen Organisationen erhoben wurden.

Entscheidung der 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat durch die am Donnerstag gefassten Beschlüsse in Form von Zwischenverfügungen entschieden. Diese Entscheidungen wurden im Zusammenhang, wie das Verfassungsgericht mitteilt, mit den gestern bzw. heute eingereichten Klagen und Eilanträgen der beiden Antragsteller getroffen. Diese richten sich gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel, die eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Tötung einer streng geschützten Tierart – in diesem Fall der Wölfin – erteilt.

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

Im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung der Rechtsposition eines Beteiligten ergreifen. Dies erfolgt in Form einer Zwischenentscheidung oder eines sogenannten Hängebeschlusses. Eine solche Zwischenentscheidung dient dem Schutz des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie er in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Ziel ist es, die Rechte des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen während des Eilverfahrens zu wahren.

Begründung für die Zwischenverfügungen

Die Kammer hat in ihrer Begründung für den Erlass der Zwischenverfügungen die betroffenen öffentlichen Interessen hervorgehoben. Diese umfassen einerseits den Schutz einer streng geschützten Tierart und andererseits die Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden. Die Zwischenentscheidung wurde als notwendig erachtet, um die Tötung der Wölfin zu verhindern und somit vollendete Tatsachen zu vermeiden. Über die Eilanträge selbst wird in den kommenden Wochen entschieden, heißt es weiter.

Möglichkeit der Beschwerde

Gegen die gefällten Beschlüsse besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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