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Das sind die neuen Regelbedarfssätze für Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger

Veröffentlicht am

Höhere Beträge für Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger – Neue Regelbedarfssätze im SGB-II- und SGB-XII-Bereich ab dem 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 werden die Regelbedarfssätze im SGB-II- und SGB-XII-Bereich erhöht. Diese Leistungen dienen dazu, den Lebensunterhalt zu sichern. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende („neu: Bürgergeld“), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt („Sozialhilfe“).

Darüber hinaus werden wie schon bisher für die Mehrheit der Betroffenen auch Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt. Die höheren Beträge werden für die Leistungsberechtigten ab dem 1. Januar 2023 automatisch bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt.

Grundlage ist eine Gesetzesänderung, die zum neuen Jahr in Kraft tritt.
Die Erhöhung erfolgt aufgrund der durchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne. Zudem spiegelt sie neuerdings die zu erwartende regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer wieder.
Die neuen Regelbedarfssätze im Überblick:

  • Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, erhalten künftig monatlich 502 Euro (bisher: 449 Euro).
  • Ehe- oder Lebenspartner, die zusammenleben, bekommen jeweils 451 Euro (bisher: 404 Euro).
  • Sonstige erwerbsfähige Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen (Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren im SGB II), erhalten 402 Euro (bisher: 360 Euro).
  • Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren bekommen 420 Euro (bisher: 376 Euro).
  • Kinder zwischen sechs und 13 Jahren erhalten 348 Euro (bisher: 311 Euro).
  • Für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren steigt der Regelbedarf auf 318 Euro (bisher: 285 Euro).

Für Rückfragen zu dem Thema stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den „Jobcentern“ und den Sozialämtern der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet sowie beim Kreis Wesel zur Verfügung.

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