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Zusammenfassung: Was spricht laut Beschluss gegen eine Entnahme der Wölfin Gloria?

Veröffentlicht am

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am Mittwoch, 17. Januar 2024, entschieden und bekannt gegeben, dass die Wölfin GW954f weiterhin nicht entnommen werden darf (wir berichteten).

Vereinfachte Zusammenfassung und Darstellung des Beschlusses

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Beschluss vom 5. Dezember 2023 wichtige Fragen zur Wolfspopulation und zum Herdenschutz in den Regionen Hünxe, Schermbeck und Hamminkeln erörtert.

Die Entscheidung konzentriert sich auf die Frage, ob es zumutbar ist, dass Schaf- und Ziegenhalter in der betroffenen Region Herdenschutzmaßnahmen umsetzen, um ihre Tiere vor Wölfen zu schützen.

Hauptpunkte des Beschlusses: Keine Entnahme der Wölfin

  1. Zumutbarkeit des Herdenschutzes: Das Gericht sieht es als zumutbar an, dass die 41 Schaf- und Ziegenhalter in der Region mit einer Herdengröße von 11-40 Tieren Schäden durch den empfohlenen Herdenschutz abwenden. Dies betreffe laut Gerichtsbeschluss Maßnahmen wie Elektrozäune, Behirtung oder die Verbringung der Tiere in Nachtpferche.
  2. Keine Spezialisierung der Wölfin GW954f auf Weidetiere: Das Gericht stellt fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wölfin GW954f sich speziell auf Weidetiere konzentriert. Sie wird als opportunistischer Beutegreifer betrachtet, der sowohl Wildtiere als auch unzureichend geschützte Weidetiere angreift.
  3. Problematik flächendeckender Elektrozäune: Obwohl der Antragsgegner die Einführung flächendeckender Elektrozäune als unzumutbar ansieht, vertritt das Gericht die Meinung, dass dieser Schutz zumindest als Grundschutz umsetzbar und zumutbar ist, selbst unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwands und der potenziellen Zerschneidung von Lebensräumen.
  4. Alternativen zur Tötung der Wölfin GW954f: Da nicht von einem drohenden ernsten landwirtschaftlichen Schaden ausgegangen werden kann, hält das Gericht die Tötung der Wölfin für nicht gerechtfertigt. Es wurden keine zufriedenstellenden Alternativen zur Tötung diskutiert.
  5. Rechtliche Bedenken: Das Gericht äußert Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit einer allgemeinen Verfügung, die die Tötung eines weiteren Wolfs erlaubt, falls sich herausstellt, dass der zuerst getötete Wolf nicht GW954f ist.

Fazit

Das VG Hannover legt in seinem Beschluss nahe, dass Herdenschutzmaßnahmen für Schaf- und Ziegenhalter in den betroffenen Regionen sowohl zumutbar als auch notwendig seien, um ihre Tiere vor Wölfen zu schützen. Die Tötung der Wölfin GW954f als Maßnahme zur Verhinderung landwirtschaftlicher Schäden werde nicht unterstützt, da keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen solchen Schaden festgestellt wurde.

Im Fokus steht die Beurteilung des Jagdverhaltens von Wölfen, insbesondere GW1896m und GW954f, in Bezug auf das Überwinden von Herdenschutzmaßnahmen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bewertet in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2023 das Verhalten dieser Wölfe und deren Auswirkungen auf die Nutztierhaltung.

Gerichtsentscheidung gegen Abschuss von Wölfin

Ein drohender ernster landwirtschaftlicher Schaden kann auch nicht etwa mit der Erwägung angenommen werden, dass es in „den maßgeblichen Bereichen Hünxe und Schermbeck – unter Einbeziehung des unmittelbar nördlich angrenzenden Bereichs Hamminkeln“ der Gruppe der Schaf- und Ziegenhaltungen in der Größe von 11-40 Tieren, welche 15 % der Haltungen (38 Schafhaltungen und 3 Ziegenhaltungen) beträfe, nicht zumutbar wäre, Schäden durch empfohlenen Herdenschutz abzuwenden, mit der Folge, dass bei diesen Haltern mehr als geringfügige Schäden von einigem Gewicht zu befürchten seien, die es abzuwenden gelte. Soweit die im Rahmen der Prüfung alternativer Maßnahmen getätigten Ausführungen des Antragsgegners, vermag sich die Kammer dieser Argumentation nicht anzuschließen.

Zum einen kann – wie oben dargelegt – gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Wölfin GW954f auf Weidetiere spezialisiert hat, weil diese für sie eine leichtere Beute darstellen als Wildtiere, und ihr Jagdverhalten unbeeinflusst davon ist, ob die Weidetiere ohne oder hinter Grundschutz auf der Weide stehen. Davon geht der Antragsgegner offenbar selbst nicht aus. Wäre dies nämlich der Fall, so bedürfte es im Rahmen seiner Argumentation nicht des Rückgriffs auf die Rissereignisse im Oktober 2023, bei denen GD954f den empfohlenen Herdenschutz überwunden hat, die nunmehr zum Anlass genommen werden, die Entnahme der Wölfin zu gestatten. Geht man in Anbetracht des bisher dokumentierten Jagdverhaltens davon aus, dass die Wölfin als opportunistischer Beutegreifer weiterhin leichte Beute bevorzugt, so wird sie auch zukünftig je nach Gelegenheit Wildtiere und Weidetiere ohne oder mit mangelbehaftetem Grundschutz bevorzugen.

Zum anderen setzt der Antragsgegner bei seiner Gesamtbewertung voraus, dass es keine zufriedenstellende und zumutbare Lösung wäre, bei nur vereinzelt auftretenden Wölfen, die sich auf das Jagen von entsprechend geschützten Weidetieren spezialisiert haben, in der betroffenen Region eine flächendeckende Einzäunung von teils sehr großen, aber kleinparzellierten Weideflächen mit elektrifizierten Zäunen zu implementieren. Neben der lebensraumzerschneidenden Wirkung flächendeckender elektrischer Zäunungen sei insbesondere der unverhältnismäßige Aufwand bei der regelmäßigen Überprüfung auf eventuelle Schwachstellen der enormen Zaunlängen einschließlich des Freihaltens von Bewuchs in der Abwägung der Schutzziele zu berücksichtigen. Die Maßnahmen wie Errichtung höherer Elektrozäune, Behirtung oder Verbringung der Tiere in einen Nachtpferch müssten flächendeckend von sämtlichen Weidetierhaltungen konsequent umgesetzt werden, um sicherzugehen, dass es nicht zu weiteren Rissereignissen komme. Dies überschreite die Grenze des Zumutbaren.116

Jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen, dass es der vom Antragsgegner genannten Gruppe der insgesamt 41 Schaf- und Ziegenhalter mit einer Herdengröße von 11-40 Tieren nicht zumutbar wäre, Schäden durch den empfohlenen Herdenschutz abzuwenden. Soweit der Antragsgegner auf die lebensraumzerschneidende Wirkung flächendeckender elektrischer Zäune verweist, kann dieser Verweis nicht überzeugen, weil diese Wirkung auch schon bei denjenigen Zäunen eintreten dürfte, die wenigstens den Grundschutz bieten. Gleiches gilt für den behaupteten unverhältnismäßigen Aufwand für die Überprüfung der Zäune auf eventuelle Schwachstellen. Wenn der Antragsgegner hierbei auch die enormen Zaunlängen zur Begründung der Unzumutbarkeit heranzieht, ist mit Blick auf die in Rede stehende Herdengröße von 11-40 Tieren dieses Argument ebenfalls nicht stichhaltig.

Wäre der genannten Gruppe der 41 Tierhalter in der Region Hünxe, Schermbeck, Hamminkeln aber schon der Grundschutz aufgrund der vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente nicht zumutbar, wovon allerdings nicht auszugehen ist, so fehlte es an der Eignung der Entnahme der Wölfin GW954f, weil jeder andere Wolf an ihre Stelle treten und nicht geschützte Weidetiere reißen könnte, sodass sich die abzuwendende Gefahr durch die Maßnahme nicht oder allenfalls für kurze Zeit verringern würde.

Hauptpunkte des Schreibens und der Entscheidung:

  1. Lernverhalten der Wölfe: GW1896m und GW954f zeigen kein spezielles Lernverhalten, das auf das gezielte Überwinden von Herdenschutzmaßnahmen hindeutet. Sie nutzen vielmehr kleinere Schwächen in der Zäunung aus.
  2. Keine Verhaltensänderung bei Wölfen: Beide Wölfe werden als opportunistische Beutegreifer beschrieben, die leicht erreichbare Beutetiere bevorzugen, einschließlich Nutztiere, die unzureichend geschützt sind.
  3. Empfohlener Herdenschutz: Das LANUV betont die Wirksamkeit des empfohlenen Herdenschutzes. Die meisten Nutztierrisse seit 2018 fanden hinter Zäunen statt, die keinen adäquaten Schutz boten.
  4. Einschätzung der Gerichtskammer: Auf Basis der vorliegenden Daten erkennt die Kammer keine Verhaltensänderung bei GW954f. Die Kammer sieht die Übergriffe als Ausnahmen und bestätigt die Effektivität des empfohlenen Herdenschutzes.
  5. Rechtliche Grundlagen und Prognosen: Es wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Schäden vorauszusehen und angemessen zu belegen. Mehrfache Überwindungen des Herdenschutzes durch denselben Wolf können auf ein erlerntes Verhalten hinweisen, das zukünftige Schäden verursachen könnte.
  6. Leitlinien für den Herdenschutz: Sowohl der Leitfaden der Europäischen Kommission als auch der Praxisleitfaden der Umweltministerkonferenz betonen, dass ernste wirtschaftliche Schäden prognostiziert werden können, wenn ein Wolf mehrfach den Herdenschutz überwindet.
  7. Aktuelle Änderungen in den Leitlinien: Es wird eine Änderung im Praxisleitfaden Wolf erwähnt, die es ermöglicht, in bestimmten Regionen nach dem ersten Überwinden des Herdenschutzes und einem Rissereignis zeitlich begrenzte Abschüsse zu genehmigen.

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