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Freitag, Mai 3, 2024
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StartPolizei und FeuerwehrUnbekannte Drohne gefährdete Sportflugzeug

Unbekannte Drohne gefährdete Sportflugzeug

Veröffentlicht am

Das Betreiben von Drohnen an Flughäfen und Flugplätzen sowie in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer Entfernung von deren Begrenzung ist verboten. Symbolfoto Pixabay

Polizei sucht Zeugen – Drohne im Bereich der Einflugschneise südlich des Flugplatzes „Schwarze Heide

Am Sonntag gegen 10.50 Uhr befanden sich ein 32-jähriger Pilot aus Emmerich am Rhein und sein Copilot, ein 27-jähriger Mann aus Dinslaken auf dem Landeanflug am Flugplatz „Schwarze Heide“. Beide waren zuvor in Düsseldorf gestartet.

Unmittelbar vor der Landung, meldete der Pilot des einmotorigen Sportflugzeugs (Kennung DEJEE) die Sichtung einer nicht näher zu bezeichnenden Drohne im Bereich der Einflugschneise südlich des Flugplatzes „Schwarze Heide“.

Das Sportflugzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Flughöhe von 600 Metern und hatte den Ladeanflug bereits eingeleitet.

Nach Schätzungen des Piloten hatte die gesichtete Drohne zu dieser Zeit eine Flughöhe von 300 Metern. Zur Feststellzeit hatte der Pilot die Drohe bereits überflogen. Die Landung konnte ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Fahndungsmaßnahmen erfolglos

Sofort eingeleitete Fahndungsmaßnahmen nach der Drohne und dem bisher unbekannten verantwortlichen Drohnenpiloten verliefen bislang ohne Erfolg. Die Polizei erhielt erst Kenntnis etwa 15 Minuten später über den Vorfall.

Sachdienliche Hinweise bitte an die Polizei in Dinslaken, Tel.: 02064 / 622-0.

Hinweis:

Das Betreiben von Drohnen an Flughäfen und Flugplätzen sowie in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer Entfernung von deren Begrenzung ist verboten (§ 21a Abs. 1 Nr. 4 Luftverkehrs-Ordnung).

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist darüber hinaus generell verboten über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von

  • Bahnanlagen,
  • Einrichtungen der Verfassungsorgane des Bundes und oberer Bundesbehörden sowie Liegenschaften der Polizei und
  • Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

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