Ist eine Straße zu eng, dann ist eine Halte- und Parkverbot auch ohne Beschilderung rechtskräftig
Die Gemeindeverwaltung Schermbeck legt verstärkten Wert auf die Einhaltung von Halte- und Parkverboten in einigen der engeren Straßen der Ortsmitte. Laut Verwaltung sei dies eine Reaktion auf vermehrte Verstöße, die beobachtet wurden.
Nun könnten auch einige Bewohner durch diese Maßnahme gezwungen sein, neue Parkmöglichkeiten nahe ihren Wohnungen oder Häusern zu suchen. Ein Beispiel hierfür ist die Straße Pöttekamp. Insgesamt hat die Gemeindeverwaltung 27 Straßen in Schermbeck identifiziert, die als zu eng für das Halten und Parken gelten (siehe unten).
Öffentliche Sicherheit
Die Hauptmotivation hinter dieser Entscheidung der Verwaltung ist laut eigenen Angaben die Vermeidung möglicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Insbesondere Einsatzfahrzeuge wie Rettungsdienste, Feuerwehr und Polizei könnten im Straßenverkehr behindert werden. Das Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung hat zudem vermehrt Verstöße gegen die bestehenden Park- und Halteverbote festgestellt.
Wann spricht man von einer engen Straße?
Um das zu unterbinden, bezieht sie sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Laut dieser Regelung ist das Parken und Halten an solchen Stellen unzulässig.
Die vorgegebene Mindestbreite, durch die ein Fahrzeug zwischen dem haltenden oder parkenden Fahrzeug noch hindurchfahren kann, liegt zwischen 3,00 und 3,15 Metern ((je nach bisheriger gerichtlicher Entscheidung). Auf Vorfahrtstraßen außerhalb von Ortschaften herrscht außerdem ein allgemeines Parkverbot.
Wichtige Rechtsgrundlagen zum Thema
Verstöße gegen diese Park- und Halteregelungen können als Ordnungswidrigkeiten gewertet werden, wie in § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO festgelegt. Das Ordnungsamt der Gemeinde Schermbeck ist für die Ahndung solcher Verstöße zuständig.
Interessant dabei: Es muss nicht unbedingt ein Verkehrsschild vorhanden sein, das auf das Halte- und Parkverbot hingewiesen wird. Und nur weil an einer Stelle schon immer geparkt wurde, noch kein „Gewohnheitsrecht“ zum Parken an Engstellen.
Enge Straßenstellen in Schermbeck – innerörtlicher Bereich
- Im Bruch 4,00 (gemessene Breite in Metern)
- Kolpingstraße 4,10
- Overhagen 4,83
- Bonifatiusstraße (nicht verkehrsberuh. Teil.) 5,21
- Schlossstraße 5,00
- Brunnenstraße 4,30
- Kreuzgasse 3,68An der Kirche 3,93
- Pastoratsweg 3,93
- Pöttekamp 4,93
- Buschkamp 5,11
- Grünkamp 4,57
- Duvenkamp 4,46
- Kinskamp 4,97
- Tiefer Weg 2,85
- Am Rathaus 4,74
- Mühlenbachweg 4,75
- Hoher Weg (nicht verkehrsberuh. Teil) 5,02
- Pfarrer-Disselhoff-Straße 4,99
- Hinter der Mauer 3,78
- Rosenweg 3,63
- Gartenstraße 4,01
- Lüttge Feld 3,33
- Am Kaisershecken 4,71
- Am Frankenhof 4,91
- Rottstraße 4,19
- Lessingstraße 4,84
Eine Leserin schreibt dazu:
Für mich fehlt in der Straßenauflistung ganz weit vorne tatsächlich „Zur Obstwiese“ !!!
Ja, das ist ein Verkehrsberuhigter Bereich, in dem man nur in gekennzeichneten Flächen parken darf……nicht die Herrschaften, welche die Kita besuchen.
Da wird hinter den Parkflächen geparkt, obwohl die Kita schon ein Hütchen aufgestellt hat. Da kommt kein Krankenwagen, kein Feuerwehrwagen und noch nicht mal ein Großraum-Taxi rum, das aber interessiert niemanden!
Mich schon. Nicht nur die Kleinen sollen sicher in die Kita kommen, nein, auch die Älteren soll gerettet werden, wenn nötig oder ganz banal. Wie gesagt „Zur Obstwiese“!