Geimpfte und Genesene sind mit negativ Getesteten gleichgestellt

Angepasste Coronabetreuungsverordnung vom 1. Mai: Wegfall der Testpflicht für immunisierte Personen

Nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung ersetzt demnächst den Nachweis eines negativen Testergebnisses. Das bedeutet, dass beispielsweise geimpfte Personen bei dem so genannten

  • „Click and Meet“ im Einzelhandel
  • dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten
  • oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen vorteile haben.

Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen. Die Regelungen gelten ab Montag, 3. Mai 2021.

Großer Fortschritt der Impfkampagne

Ministerpräsident Armin Laschet sieht das als einen ersten Schritt, Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichzustellen. „Mit dem großen Fortschritt der Impfkampagne stellte sich immer drängender die Frage, wie wir mit vollständig geimpften Personen umgehen. Gleiches gilt für die gestiegene Zahl von Menschen, die eine Erkrankung hinter sich gebracht haben“, so Laschet.

Die Beschränkungen galten und gelten der Gefahrenabwehr. Armin Laschet: „Von geimpften und genesenen Menschen geht keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen. Deshalb nehmen wir für diese Personengruppe Grundrechtseingriffe insoweit wieder zurück. Doch es bleibt dabei: Die Entscheidung, ob bei Geimpften und Genesenen auch solche Grundrechtseinschränkungen bereits aufgehoben werden können, die bei negativ Getesteten vorläufig noch notwendig sind, erfolgt im Geleit mit dem Bund und den anderen Ländern. Hier brauchen wir einheitliche Regelungen auf der Grundlage der verabredeten Vorlage des Bundes.“
 
Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:

  1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR     oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.