Auch wenn der Winter den Unteren Niederrhein derzeit noch fest im Griff hat, steht die Natur doch schon in den Startlöchern. Grund genug, erforderliche Rückschnittmaßnahmen an Hecken und Gebüschen nun zügig zum Abschluss zu bringen. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Wesel weist in diesem Zusammenhang auf die strengen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes hin.
So dürfen Hecken und Gebüsche nur noch bis zum 28. Februar auf den Stock gesetzt oder abgeschnitten werden. Ab 1. März bis 30. September gilt dann, insbesondere zum Schutz von Brutvögeln, wieder ein striktes Verbot, das nur auf Antrag und nur in begründeten Ausnahmefällen überwunden werden kann. Regelmäßig durchgeführte schonende Form- und Pflegeschnitte, z. B. das Stutzen der klassischen kastenförmigen Schnitthecken im Siedlungsbereich, dürfen dagegen ganzjährig ausgeführt werden.
Etwas anders sieht dies bei Bäumen aus. In Hausgärten dürfen diese grundsätzlich das ganze Jahr über gefällt werden. Allerdings sind auch hier wichtige Artenschutzbestimmungen zu beachten. So dürfen die Bäume aktuell weder Fledermäusen noch Vögeln als Lebensstätte dienen. „Verdächtig“ in diesem Sinne sind vor allem höhlenreiche Bäume und alte Obstbäume. Zudem dürfen sich in den betreffenden Bäumen keine Nester bzw. Niststätten befinden. Weitergehende Bestimmungen für das Baumfällen sind in den Geltungsbereichen der Landschaftspläne des Kreises Wesel und im Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. Dort gilt für bestimmte Bäume ein ganzjähriger Schutz. Für deren Fällung ist daher regelmäßig eine Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen.
Außerhalb der Geltungsbereiche der Landschaftspläne richtet sich in der Gemeinde Alpen sowie in den Städten Dinslaken, Moers, Rheinberg, Wesel und Xanten die Zulässigkeit von Baumfällungen zudem nach den Bestimmungen der jeweiligen Baumschutzsatzung der Kommune, die über entsprechende Fällanträge eigenständig entscheidet.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Landschaftspläne und der Baumschutzsatzungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fragen zu Gehölzschnittmaßnahmen und den zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen beantwortet die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Wesel unter Tel. 0281 – 207 2539. H.Sch.