Einstellung der Klage – Begründung der Generalstaatsanwaltscshaft


Wie schon berichtet, erstattete der Ortsverband Bündnis90/Die Grünen Strafanzeige gegen vier Staatsanwälte im Öpelletskandal.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm wies die Beschwerde mit Schreiben an Rechtsanwältin Britta Wegner am Mittwoch, 6. Februar zurück.

Die Begründung: 
Auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch auch un­ ter Berücksichtigung ihres Beschwerde vorbringens keinen Anlass gesehen, die Einleitung von Ermittlungen gegen die beschuldigten Staatsan­wälte anzuordnen.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat das Verfahren zu Recht eingestellt, weil sich aus Ihrem Vorbringen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafbares Verhalten der beschuldigten Staatsanwälte nicht ergeben (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung).

Zu Ihrem Beschwerde vorbringen bemerke ich ergänzend:

a) Die beschuldigten Staatsanwälte sind einer Rechtsbeugung nicht ver­ dächtig. Wegen Rechtsbeugung macht sich nach § 339 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schieds­richter strafbar, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechtsschuldig macht.

Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bzw. Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet.

Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar, und zwar selbst dann nicht, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt. Denn Zweck der Strafvorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß ge­gen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen.

Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen.

Einen derartigen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege vermag ich nicht zu erkennen. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden.

Bei dieser Gesamtbetrachtung kann im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass Staats­anwalt sich mit den umwelt- und verwattungsrechtlichen Fragen sowie den komplexen Sachzusammenhängen intensiv befasst, sich hierbei u. a. auch von der mit der Sache befassten Bezirksregie­rung Münster beraten lassen und das Ergebnis seiner Prüfung in den Akten niedergelegt hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass Staatsanwalt XXXX hierbei eine von der Auffassung der Bezirksregierung Münster abweichende und rechtlich unvertretbare Entscheidung getrof­fen hat.

Selbst wenn die von Ihnen bemängelte Entscheidung, Mitarbeiter der Ruhr Oel GmbH – BP Gelsenkirchen strafrechtlich nicht zu verfolgen, als rechtlich unzutreffend oder sogar unvertretbar anzusehen wäre, bestün­den gleichwohl zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür nicht, dass Staatsanwalt XXXX und die übrigen von Ihnen angezeigten Staatsanwälte sich bewusst von Recht und Gesetz entfernt und ihr Han­deln an eigenen Maßstäben ausgerictet haben.

Dem in dem angefoch­tenen Bescheid zitierten Vermerk und der in der Hauptverhandlung ab­ gegebenen Stellungnahme ist vielmehr zu entnehmen, dass die Staats­anwälte von der Richtigkeit ihrer strafrechtlichen Bewertung überzeugt waren und sich im Einklang mit Recht und Gesetz sahen.

Selbst wenn man Ihrer Auffassung folgte, dass die Staatsanwälte eine unzutreffende rechtliche Bewertung getroffen zu haben und dies hätten erkennen kön­nen und müssen, änderte sich hieran nichts. Denn eine fahrlässig be­gangene unzutreffende Rechtsanwendung unterfällt dem Straftatbestand der Rechtsbeugung nicht.

b) Auch einer Strafvereitelung im Amt sind die von Ihnen angezeigten Staatsanwälte nicht verdächtig. Wegen Strafvereitelung macht sich nach § 258 StGB strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wird.

Ein Tatverdacht wegen Strafvereitelung besteht bereits deswegen nicht weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für absichtliches oder wissentliches Verhalten gegeben sind. Wie bereits ausgeführt ist Ihre Annahme, die Beschuldigten hätten die angebliche Unrichtigkeit ihrer strafrechtlichen Bewertung erkennen können und müssen oder seien sogar von ihrer Unrichtigkeit ausgegangen, zur Begründung eines strafrechtlichen Tatverdachts nicht geeignet.

Denn für die von Ihnen in­ soweit angestellten Mutmaßungen bestehen tatsächliche Anhaltspunkte nicht. Vielmehr ergibt sich aus den auch von Ihnen geschilderten Gesamtumständen, dass die Beschuldigten von der Richtigkeit ihrer recht­lichen Bewertung überzeugt waren.

c)
Darauf, ob und in welchen Fällen dem Straftatbestand der Rechtsbeugung auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch eine Sperrwirkung zukommt, kommt es für die strafreqhtliche Beurtei­lung des voriegenden Falles vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht an.

d) Soweit Sie den beschuldigten Staatsanwälten vorwerfen, die Entsor­gung der Ölpellets in der Tongrube nicht verhindert zu haben, begründet dies weder einen strafrechtlichen Tatverdacht, noch sehe ich mich zu Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht veranlasst.

Die Staatsanwalt­schaft ist als Strafverfolgungsbehörde nicht zur Verhinderung von Straf­taten berufen. Dies obliegt den Gefahrenabwehrbehörden, die in vorlie­gender Sache Kenntnis von dem Geschehen hatten.

Ihre Beschwerde, die mir auch im Übrigen zu Maßnahmen keinen An­lass gibt, weise ich daher als unbegründet zurück.

Oberstaatsanwaltschaft Hamm

Ermittlungen eingestellt – Grüne werden alle Möglichkeiten ausschöpfen