Bezirksregierung kritisiert den Kreis Wesel/ Kreis Wesel muss nun nachbessern

Das Gahlener BürgerForum hatte am 4. Februar 2018 eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Kreis Wesel bei der Bezirkslregierung in Düsseldorf eingereicht. Diese Fachaufsichtsbeschwerde können Sie <<<hier>>>nachlesen.

Inzwischen hat die Bezirksregierung dem Kreis Wesel mitgeteilt:

„Wie ich Ihnen mit Schreiben vom 15.02.2018  bereits mitgeteilt habe, hat das Gahlener BürgerForum mit Datum vom 04.02.2018 eine Fachaufsichtsbeschwerdegegen Sie zu folgenden Punkten eingereicht:
• Gutachten werden nicht zur Verfügung gestellt
• Kein Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bei Nottenkämper
Nach Auswertung und Prüfung der mir vorliegenden Informationen,   der vom Gahlener BürgerForum im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerdevorgelegten Dokumente sowie der mir von Ihnen mit Schreiben vom 27.02.2018 vorgelegten Dokumente komme ich zu folgendem Ergebnis:
1. Gutachten werden nicht zur Verfügung gestellt
Mit Schreiben vom 20.10.2017 haben Sie dem Gahlener BürgerForum gegenüber die Herausgabe der Gutachten der Ingenieurbüros Asmus und Prabucki Ingenieure Beratungsgesellschaft mbh aus Essen und derahu AG aus Aachen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIGabgelehnt, da durch die Herausgabe dieser beiden Gutachten negative Auswirkungen auf das am Landgericht Bochum geführte Strafverfahren nicht auszuschließen seien.
Ich teile Ihre Auffassung, dass durch die Herausgabe der beantragten  Gutachten oder bestimmten Teilen aus diesen das laufende gerichtliche Strafverfahren beeinträchtigt oder beeinflusst werden könnte. Die Effektivität staatlicher Gerichtsverfahren soll nicht durch die Bekanntgabe bestimmter Informationen erschwert werden. Der Ablehnungsgrund zur Einsichtnahme von Unterlagen nach § 8 Abs.1 S. 1 Nr. 3 UIG wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens setzt aber immer die Ausübung einer Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde voraus. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 S. 1 UIG setzt mit der Formulierung am Ende dieses Satzes „es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt“ eine Abwägung durch die zuständigeBehörde voraus. Vorliegend ist als Ergebnis festzuhalten, dass Sie als zuständige Behörde das Ihnen zum damaligen Zeitpunkt eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben. Bei Ihrer Ermessensausübung im Rahmen des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG hätten Sie berücksichtigen müssen, dass für die
Nichtherausgabe der beantragten Unterlagen nicht allein der Umstand ausreicht, dass die Herausgabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben könnte. Sie hätten als zuständige Behörde in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ob eventuell das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe dieser Informationen überwiegt.
     Diese Abwägung haben Sie damals nicht vorgenommen bzw. nicht dokumentiert.
Ich bitte Sie daher, diese Ermessensentscheidung noch einmal neu vorzunehmen bzw. gegenüber dem Antragsteller zu dokumentieren. Insoweit verweise ich auch auf den an Sie gerichteten Erlass des MULNV vom 15.02.2018, den Sie als Anlage 2 Ihrem Schreiben vom
27.02.2018 beigefügt haben. In diesem Erlass teilt Ihnen das MULNV mit, dass im Fall des Ablehnungsgrundes wegen laufender Gerichtsverfahren nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG ein überwiegendes öffentliches Interesse am Informationszugang wohl zu verneinen wäre, da es sich hierbei um einen – bis zum Abschluss des Verfahrens – befristeten Ablehnungsgrund handele und dem Antragsteller zugemutet werden könnte,
den Abschluss des jeweiligen Verfahrens abzuwarten. Außerdem hätten Sie die Ablehnung des UIG-Antrags in Ihrem o.g. Schreiben vom 20.10.2017 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen müssen. In dieser Rechtsbehelfsbelehrung ist auch auf die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrenshinzuweisen, vgl. § 6 UIG.
    Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass im Falle der Herausgabe der o.g. Gutachten bzw. von Teilen dieser Gutachten diese Informationen in jedem Fall auf personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UIG zu überprüfen sind. Diesbezüglich verweise ich wiederum auf den o. g.
Erlass des MUNLV sowie auf meine an Sie gerichtete Verfügung vom
07.12.2017.

2. Kein Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bei Nottenkämper
Bezüglich der Frage des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit stimme ich Ihnen insoweit zu, als Sie darlegen, dass für den Fall, dass eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit darstellt, nur das Strafgesetz angewendet wird. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in § 21 Abs. 1 OWiG. Erst für den Fall, dass eine Strafe im weiteren Verlauf nicht verhängt wird, kann dieselbe Handlung nach § 21 Abs. 2 OWiG dann auch wieder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
     Unabhängig von der Regelung des § 21 Abs. 1 OWiG könnte indes im Hinblick auf die Firma Nottenkämper vorliegend der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG i.V.m. einer Vorschrift nach dem KrWG erfüllt sein, für deren Ahndung Sie – anders als Sie in Ihrem Schreiben vom 22.12.2017 behaupten – auch zuständig wären. Im Ergebnis kommt es auf diese Fehleinschätzung hinsichtlich der Zuständigkeit nicht an, da Sie die Prüfung nach § 130 OWiG – das Vorliegen einer Aufsichtspflichtverletzung durch die Firma Nottenkämper – auch tatsächlich vorgenommen haben. In dem Schreiben vom
22.12.2017 teilten Sie dem Gahlener BürgerForum mit, dass eine solche
Pflichtverletzung nicht feststellbar sei.
    Sie führten aus, dass die Firma Nottenkämper die Pflichten der Eigenkontrollen und die Anforderung, welche Untersuchungen von der Firma in welchem zeitlichen Rahmen durchzuführen seien, erfüllt habe. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden.

Das Gahlener BürgerForum als Absender der Fachaufsichtsbeschwerde
wird von mir über den Inhalt dieses Schreibens informiert.“
Im Auftrag
gezeichnet
Götz Stellmacher

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Hier die Stellungnahme des Gahlener BürgerForums zur Antwort der Bezirksregierung Düsseldorf auf die Fachaufsichtsbeschwerde gegenden Kreis Wesel

Schermbeck-Gahlen, 18. April 2018

Die Antwort der Bezirksregierung Düsseldorf auf die Fachaufsichtsbeschwerde des Gahlener BürgerForums (GBF) im Rahmen des Umweltskandals bei der Firma Nottenkämper erinnert an die Korrektur einer Mathearbeit zu Schulzeiten, bei der der Rechenweg zwar falsch ist, aber das Ergebnis irgendwie stimmt und man dafür noch 2 Punkte bekommt.

Das GBF hatte die Entscheidungen des Kreis Wesel kritisiert, dass man sich zum einen weigere, die dem Kreis vorliegenden Gutachten bzw. Auszüge zu einer potentiellen Umweltgefährdung herauszugeben und zum anderen, dass der Kreis keinen Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bei Nottenkämper erkennen kann. Dass die Entscheidungen des Kreises im Ergebnis von der Bezirksregierung nicht beanstandet werden, verwundert nicht, hatte doch der Kreis immer in dem Umweltskandal die enge Abstimmung mit den Oberbehörden wie der Bezirksregierung betont. Verwundern tun aber die vielen handwerklichen juristischen Fehler bei der Umsetzung, die auch die Bezirksregierung festgestellt hat.

Die Herausgabe der Gutachten wurde von den Behörden bisher immer mit dem Argument verneint, dass sie Bestandteil des laufenden Strafverfahrens vor dem Landgericht Bochum seien und § 8 UIG einen entsprechenden Ablehnungsgrund vorsehe. Dem Kreis wird von der Bezirksregierung bei der Anwendung dieser Vorschrift eine ermessensfehlerhafte Entscheidung in Verkennung des Rechtslage attestiert. Die zudem vom GBF selber geforderte, aber vom Kreis nie erbrachte Rechtsmittelbelehrung wurde ebenfalls gerügt und letztlich im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit von Nottenkämper auch der Umstand, dass man sich im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft bzgl. einer solchen nach § 130 OWiG als nicht zuständig angesehen habe. Im Ergebnis komme es aber auf die zuletzt genannte Fehleinschätzung des Kreises nicht an, da man in den erbrachten Stellungnahmen an das GBF tatsächlich auf die Umstände eingegangen sei. Leider geht die Bezirksregierung bei ihrer Bewertung nicht auf die genauen Umstände ein, die den Kreis und auch sie selber zu den Einschätzungen bewogen haben. Es heißt pauschal und lapidar, dass dieses Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.

Auch auf das Argument, dass man dem GBF unverfängliche Auszüge aus den Gutachten zu Verfügung stellen kann, geht die Bezirksregierung nicht näher ein. Bzgl. der Nichtherausgabe der Gutachten beruft man sich auf einen ganz aktuellen Erlass des MULNV vom 15.02. diesen Jahres, wonach bei der beanstandeten und vom Kreis nicht durchgeführten Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse am Informationszugang im Sinne von § 8 Abs. 1. S. 1 Nr. 3 UIG als befristeten Ablehnungsgrund wohl zu verneinen wäre, da dem Antragsteller grundsätzlich zugemutet werden kann, den Abschluss des Gerichtsverfahrens abzuwarten.

Diese Auffassung würde aber dazu führen, dass man bei sehr komplexen Gerichtsprozessen, die sich über Jahre hinziehen (was – wie man schon beim hiesigen Verfahren sieht – nicht selten ist) auch erst nach Jahren Einsicht in die Unterlagen erhält und dann schon möglicherweise irreparable Umweltschäden entstanden sind. Zudem widerspricht die Auffassung des MULNV dem Sinn und Zweck und vor allem dem Wortlaut des UIG und würde dieses in diesen Fällen immer ins Leere laufen lassen.

Soweit geht aber selber der Gesetzesgeber in § 8 Abs. 1 UIG nicht, wenn er lediglich als Ausschlussgrund vorgibt, dass ein Bekanntgeben von Informationen nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Verfahren haben könnte. Dies dürfte nicht mehr der Fall sein, wenn die Gutachten öffentlich im Gerichtsverfahren behandelt wurden, was gestern (am 17.04.2018) mit der Zeugenaussage des staatsanwaltlichen Gutachters Herrn Ulrich Borchardt, der sich auf besagte Gutachten in seinem eigenen Gutachten bezieht, vor dem Landgericht Bochum erfolgt ist.

Diese Einschätzung wird auch durch § 353d Nr. 3 StGB gestützt, wonach der Gesetzgeber eine Strafe für denjenigen vorsieht, der die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Auch hier kommt es dem Gesetzgeber auf den Schutz des Verfahrens an. Dieser ist bis zum erstmaligen öffentlichen Einbringen in den Prozess zu gewährleisten.

Mit dieser Sichtweise ist aber bzgl. der Herausgabe der Gutachten ein Abwarten auf ein Ende des Verfahrens nicht mehr erforderlich! Der Kreis Wesel wird aufgrund der gerügten Punkte dem GBF eine überarbeitete Antwort zukommen lassen. Wir hoffen, dass er dabei auf die aktuellen Entwicklungen vor dem Landgericht Bochum eingeht und auch zu dem Ergebnis kommt, dass kein Versagungsgrund (mehr) besteht.

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Heimatreporter
Unter der Artikel-Kennzeichnung "Heimatreporter" postet der Schermbeck-Dammer Helmut Scheffler seit dem Start dieser Online-Seite im Jahre 2013 Artikel über vergangene und gegenwärtige Entwicklungen der Großgemeinde Schermbeck. Seit 1977 schreibt der inzwischen pensionierte Mathematik- und Erdkundelehrer für Lokalzeitungen. 1990 wurde er freier Mitarbeiter des Lokalfunks "Radio Kreis Wesel", darüber hinaus hat er seit 1976 zahlreiche Bücher und Aufsätze zur Geschichte Schermbecks in niederrheinischen und westfälischen Schriftenreihen veröffentlicht. 32 Jahre lang war er Redakteur des "Schermbecker Schaufenster". Im Jahre 2007 erhielt er für seine niederrheinischen Forschungen den "Rheinland-Taler" des Landschaftsverbandes Rheinland.