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Wolf Schermbeck: Kein Auffälliges Verhalten gegenüber Menschen

Veröffentlicht am

Erstes offizielles Foto von Wölfin Gloria © Sabine Baschke

Antwort der Umweltminister Heinen-Esser zur Anfrage des Abgebordneten René Schneider (SPD) zum Thema Wolf im Schermbecker Wolfsgebiet vom 3. März

Keine artenschutz-rechtliche Ausnahme auf der Grundlage des Ausnahmetatbestandes, kein Hinweis auf auffälliges Verhalten gegenüber dem Menschen im Territorium Schermbeck vorliegt.

In einer kleinen Anfrage an den Landtag NRW wollte der Landtagsabgeordnete der SPD Renè Schneider wissen, welche Datengrundlagen beim DBBW-Gutachten genutzt wurden?

Grund der Anfrage war die Dokumentations-und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW), die in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 28.02.2021 das Verhalten der Wölfin GW954f in einer Gesamtschau seit 2018 betrachtete.

In einer Stellungnahme kam DBBW u.a. zu dem Ergebnis, dass die Wölfin GW954f über die Jahre gelernt habe, unter bestimmten Bedingungen auch fachlich empfohlene Schutzmaßnahmen zu überwinden. Dies hätte sie anhand vieler Möglichkeiten gelernt, wenig oder gar nicht geschützte Tiere zu töten. Ferner schreibt die DBBW: „Sollte die Wölfin GW954f damit beginnen, in zeitlich-räumlich engen Abständen Nutztiere hinter empfohlenen Schutzmaßnahmen zu töten, so dass man von einem verfestigten Verhalten ausgehen kann und nicht von seltenen Ausnahmen bzw. sporadischen Vorfällen, die zwischen vielen Übergriffen auf wenig geschützte Nutztiere erfolgen, ist es für uns allerdings fachlich nachvollziehbar, sich dafür zu entscheiden, eine Entnahme dieses Tieres zu veranlassen.“

Noch im Juni betonte Ministerin Ursula Heinen-Esser im WDR-Stadtgespräch, dass die Wölfin, wenn sie über einen voll unter Strom stehenden Zaun mit einer Höhe von 120cm springe, als verhaltensauffällig eingestuft wird. Mehrere Studien hätten bewiesen, dass ein Untergraben der Zäune durch Wölfe typisch wäre, ein Überspringen von Einfriedungen untypisch und somit auffällig.

Warum hat die im Oktober angekündigte Prüfung einer kurzfristigen Beauftragung eines externen Gutachtens fast drei Monate gedauert?

Für die Dauer der Beauftragung eines solchen Gutachtens sind die Auswahl eines geeigneten Gutachters sowie die sorgfältige Vorbereitung maßgeblich.

Das MULNV hat nach der Entscheidung, die Dokumentations-und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW)zu beauftragen, zunächst das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) gebeten, die Datengrundlagen für die DBBW zusammenzustellen. Der entsprechende Bericht hierzu erfolgte am 18.12.2020. Auf Wunsch des MULNV hat das LANUV zunächst eine Aktualisierung der Datengrundlage vorgenommen, sodass die offizielle Beauftragung der DBBW mit E-Mail vom 11.01.2021 erfolgte. Die DBBW hat dem MULNV ihre gutachterliche Stellungnahme am 28.01.2021 übersandt.

Welche Unterlagen hat die DBBW genau ausgewertet? (Bitte stellen Sie dies ein Ihrer Antwort zur Verfügung)

Der DBBW wurden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt, die auch im Wolfsportal verfügbar sind:

  • Übersicht der Nutztierrisse in Nordrhein-Westfalen
  • Übersicht der Nutztierrisse im Wolfsgebiet Schermbeck)
  • Gesamtübersicht Nutztierrisse Schermbeck

Warum spielt die geprüfte Verhaltensauffälligkeit eine Rolle für den Entnahmetatbestand aus § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG?

Für den Abschuss eines Wolfes ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach §45 Absatz7 in Verbindung mit §45a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich.  Bei der Prüfung einer möglichen Ausnahme für den Ausnahmetatbestand „ernste Schäden“ ist eine Beurteilung erforderlich, inwiefern die Erteilung einer Ausnahme bei der Abwendung zukünftiger Schäden helfen kann. Für diese Prognose ist u.a. eine Bewertung erforderlich, ob bei den Wölfen in Schermbeck ein problematisches Verhalten in Bezug auf Weidetiere erkennbar ist.

Für Wölfe mit einem auffälligem Verhalten gegenüber dem Menschen wäre eine artenschutz-rechtliche Ausnahme auf der Grundlage des Ausnahmetatbestandes „Sicherheit des Menschen“ möglich. Für ein solches auffälliges Verhalten gibt es im Territorium Schermbeck keinen Hinweis.

Wie definiert die DBBW „zeitlich-räumliche enge Abstände“ in Bezug auf die Risse von Nutztieren hinter empfohlenen Schutzmaßnahmen?

Die DBBW legt für einen engen zeitlichen Zusammenhang der Rissereignisse die Definition „im Regelfall einen Zeitraum von maximal vier Wochen“ zugrunde. Diese Definition ergibt sich aus den im Entwurf vorliegenden Vollzugs hinweisen „Hinweise zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen beim Wolf“.

Bei wie vielen Rissen mit empfohlenem Herdenschutz gab es nachgewiesene Untergrabungen?

Bei den 56 dokumentierten Übergriffen im Zeitraum 2018 bis 2020 gab es insgesamt vier Übergriffe, bei denen nach der Dokumentation vor Ort der empfohlene Herdenschutz angewandt wurde. In diesen Fällen ist ungeklärt, wieder Wolf in diese Weiden eindringen konnte.

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