Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Unser Antrag vom 06.08.2015 sowie unser Schreiben vom 08.11.2015
Sehr geehrter Herr Rexforth,
am 15.03.2016 tagt der Planungs- und Umweltausschuss. Ich erinnere an unseren Antrag vom 06.08.2015
sowie unserem Schreiben vom 08.11.2015, der bis heute im Ausschuss noch nicht beraten wurde.
Die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen sieht vor, dass der Gemeinde
Schermbeck die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung unverzüglich nach
Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen ist. Eine Pflicht, eine solche Regelung in der Satzung zu treffen, besteht
für die Gemeinde nicht, da § 53 Abs. 1e LWG NRW eine Kann – Regelung vorsieht. Die Gemeinde
kann also frei entscheiden, ob sie eine Vorlagepflicht satzungsrechtlich regeln möchte oder nicht. Die Anwendung dieser Kann – Bestimmung trägt auch zur Reduzierung des Personalaufwandes bei. Wir verweisen auf die angepassten Satzungen z. B. der Städte Gronau oder Haltern und auf die Mustersatzung des Städteund Gemeindebundes.
Wir weisen nochmals auf unseren Antrag hin, die Satzung gemäß § 53 LWG NRW anzupassen und auf
Prüfbescheinigungen von Hauseigentümern in und außerhalb von WSG grundsätzlich zu verzichten und von
der eingeräumten Kann – Bestimmung Gebrauch zu machen. Nur in begründeten Fällen sollte ein Nachweis
verlangt werden.