Zwei Dammer Unternehmer, deren Betriebe an der Bundesstraße 58 liegen, hätten gerne am Sonntag ihre Betriebe geöffnet, wie es auf der Mittelstraße im Rahmen des Festes „Bankgeflüster“ möglich war.
Die Geschäftsführerin des einen Betriebes hatte bei der Gemeindeverwaltung nachgefragt und keine Genehmigung vom Ordnungsamt erhalten.
„Der verkaufsoffen Sonntag war durch das Fest ´Bankgeflüster` begründet und es muss immer ein räumlicher Zusammenhang bestehen“, begründete der stellvertretende Ordnungsamtsleiter Marc Lindemann die Ablehnung. Für das etwa fünf Kilometer von der Mittelstraße entfernte Damm sei selbst bei der großzügigsten Auslegung ein räumlicher Zusammenhang nicht gegeben.
Eine solche Auslegung wurde übrigens nicht nur für die Dammer Betriebe vorgenommen, sondern auch für Betriebe, die viel näher am Ortskern liegen. Solche Betriebe aus dem Gewerbegebiet oder aus dem Siegelhof beteiligten sich am Bankgeflüster, indem sie mit einer Bank auf der Mittelstraße auf ihren Betrieb aufmerksam machten.
Die Sonntage, an denen sämtliche Verkaufsstellen auf der Mittelstraße und den dazugehörigen Nebenstraßen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen, sind in der neuen „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Schermbeck“ geregelt, die im März 2019 vom Gemeinderat beschlossen wurde und am 1. Mai in Kraft trat. Verkaufsoffene Sonntage gibt es danach anlässlich der Veranstaltung „Bankgeflüster“ am zweiten Sonntag im Mai, anlässlich der Veranstaltung „Sommerstraßenfest“ am ersten Sonntag im Juli und anlässlich der Veranstaltung „Schöne alte Weihnachtszeit“ am dritten Adventssonntag.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle außerhalb der drei genannten zugelassenen Geschäftszeiten öffnet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. H.Scheffler