Verbände kritisieren Wolfsverordnung des Landes NRW

Stellungnahme zum Entwurf des Landes an einer „Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (Wolfsverordnung Nordrhein-Westfalen- WolfsVO NRW)“

Aktuell arbeitet das Land NRW zurzeit an eine neue Wolfsverordnung nach dem Vorbild der niedersächsischen Verordnung. Diese besagt unter anderem, dass Wölfe leichter entnommen, getötet, werden können.

In einer gemeinsamen Stellung lehnen sowohl der Bund für Umwelt und Naturschutz sowie die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW (LNU) und der Naturschutzbund NABU den vorgelegten Entwurf ab.

In der vorgelegten Wolfsverordnung NRW heißt es unter anderem, dass ein Wolf bei einem unerwünschten Verhalten vergrämt werden könne. Auch könne ein Wolf im Interesse der Gesundheit des Menschen und zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden entnommen werden.

Mit dem EU-Recht nicht vereinbar

Für die Naturschutzverbände sei diese Verordnung nicht mit dem EU-Recht vereinbar und widerspreche darüber hinaus dem gültigen Wolfsmanagementplan. Darüber trage der Entwurf der vorgelegten Wolfsverordnung nicht zur Förderung des Miteinanders von Weidewirtschaft und Wolf, sowie zur Verbesserung der Akzeptanz von Wolfsvorkommen und der präventiven Vermeidung der Häufung von Nutztierrissen bei.

Die Verbände sind der Meinung, dass die geplante Wolfsverordnung für NRW mit einer geplanten Erleichterung der Tötung von Wölfen weder den NutztierhalterInnen weder helfe noch die anstehenden Probleme löse.

Biologische Vielfalt und Biodiversitätsstrategie NRW

Im Gegenteil, denn der Vorstoß zum jetzigen Zeitpunkt werfe ein Schlaglicht auf die gesamte Naturschutzpolitik der Landesregierung. So wie zuletzt die Ablehnung der Volksinitiative Artenvielfalt, zeigt auch diese Initiative, dass die Landesregierung ihrer Verpflichtung, die Biologische Vielfalt und Biodiversitätsstrategie NRW inklusive des Wolfes in NRW zu erhalten und zu schützen, nicht nachkommt.

Und weiter heißt es in der Begründung, dass reine Gelegenheitsrisse eine Entnahme nicht rechtfertigen können, selbst wenn dabei z.B. anerkannt wolfsabweisende Herdenschutzzäune überwunden werden.

Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz war nicht gegeben

Und was die ernsthaft wirtschaftlichen Schäden in den letzten Jahren anbelange, habe sich hier zudem die Frage nach dem Vorhandensein eines angemessenen Herdenschutzes verfestigt. Verwiesen wird auf das Urteil des VG Düsseldorf: „Das insgesamt fünfmalige Überwinden des vom DBBW und vom BfN empfohlenen Herdenschutzes in Gestalt von 120 cm hohen Elektrozäunen innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren genügt nicht für die Annahme, dass dieses Verhalten als ein vom üblichem Beuteschema eines Wolfes abweichendes, erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten anzusehen ist, solange zahlreiche Übergriffe dokumentiert werden, in denen ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz nicht gegeben war.“

Einhaltung der Vorschriften der Verordnung.

Die drei Verbände fordern deshalb zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung, dass ein ergänzender Passus aufgenommen werde: „Das LANUV als Fachbehörde für Naturschutz hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Das LANUV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Das LANUV kann insbesondere die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall entziehen, wenn von ihnen in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht, der Berichtspflicht nach § 9 nicht nachgekommen wird“.

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