Landrat Ingo Brohl begrüßt Initiative zur neuen Wolfsverordnung

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Das NRW-Umweltministerium plant eine Wolfsverordnung nach niedersächsischem Vorbild: Diese soll mögliche Abschüsse und die Vergrämung regeln.

Nach den zahlreichen Schäden, den die Wölfe in NRW und im Wolfsgebiet Schermbeck in den letzten Monaten hinterlassen haben, soll nun das aktive Vertreiben und in Extremfällen sogar den Abschuss der Tiere möglich gemacht werden. In dem Entwurf von Umweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) heißt es, dass die neue Verordnung Ausnahmen von den Schutzvorschriften definieren soll.

Nach Ankündigung des Landes NRW soll es zu Anfang März 2022 eine neue Wolfsverordnung geben. In diesem Zusammenhang legt das Land auch fest, welche Behörde im Einzelfall über eine Entnahme von den unter Naturschutz stehenden Tieren endgültig entscheiden soll.

Entnahme von „Problemwölfen“

In einem aktuellen Antrag fordert die Regierungskoalition in NRW aus CDU und FDP nun, dass „die Einzelfallentscheidungen über eine Entnahme von „Problemwölfen“ vom zuständigen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz nach § 45 BNatSchG getroffen werden“ soll.

Landrat Ingo Brohl: „Grundsätzlich befürworte ich, dass es mit der Wolfsverordnung, ähnlich wie in Niedersachsen, einen klaren Rahmen für das Wolfsmanagement ab März geben wird. Zudem greift die Regierungskoalition auch die Sichtweise auf, dass die Zuständigkeit für Entnahmeentscheidungen eben kein lokales Thema ist, sondern einer landesweiten Sichtweise und Kompetenz bedarf, zumal es auch Betroffenheit außerhalb der festgelegten Wolfsgebiete durch streifende Wölfe und deren Jagdverhalten gibt. Ebenso ist das Auswandern von Jungwölfen aus dem Revier mit in Abwägungen einzubeziehen. Daher begrüße ich ausdrücklich die Initiative von CDU und FDP, die Zuständigkeiten für Entnahmeentscheidungen beim zuständigen Ministerium zu verorten.“

Im Rahmen der aktuell gültigen Rechtslage obliegen Entnahme-Entscheidungen bei Wölfen – nach umfassender rechtlicher Prüfung und Abstimmung mit LANUV und Umweltministerium – der jeweiligen Unteren Naturschutzbehörde, also im Fall des Wolfsgebietes Schermbeck dem Kreis Wesel.

Neue Grundverordnung

Die neue Grundverordnung legt fest, dass das Verscheuchen eines Wolfes, der sich Menschen,, Weidetiertieren oder Gehegewild annähert oder sich innerhalb von bebauten Ortteilen oder in deren unmittelbarer Nähe zu Menschen genutzten Fläche aufhält, unterliegt nicht mehr den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes von August 2021. Diese wurde geändert.

Demnach ist eine Vergrämung eines Wolfes, der ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten an den Tag legt, zugelassen.

Dieses Verhalten liegt vor, wenn sich ein Wolf mehrfach einem Menschen, der sich weder in einem Fahrzeug noch auf einem Hochsitz aufhält auf eine Entfernung von unter 30 Metern nähert oder diesen in einer Entfernung von unter 30 Metern duldet. Des Weiteren kann ein Wolf vergrämt werden, der sich innerhalb von bebauten Ortsteilen aufhält und sich nicht verscheuchen lässt. Eine erfolgte Vergrämung ist der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde durch die unter Angabe der Anzahl der vergrämten Wölfe sowie des genauen Ortes und Datums der Vergrämung und der angewandten Methode gemeldet werden.

Entnahme eines Wolfes

Im Interesse der Gesundheit des Menschen kann ein Wolf nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetzt nun auch entnommen werden, wenn dieser provoziert Menschen verfolgt, diese verletzt oder sich ihm gegenüber aggressiv gezeigt hat und sich nicht verscheuchen oder vergrämen lässt.

Die Zulassung einer Entnahme umfasst die Entnahme beider Elterntiere oder der Entnahme des einzig verbliebenen Elterntieres auch die Entnahme der zugehörigen Welpen, sofern sich diese nicht allein oder mithilfe weiterer Rudelmitglieder versorgen können. Bei Welpen im Alter von bis zu drei Monaten ist die Unterbringung in einem Gehege zu prüfen.

Entnahme eines Wolfes zur Vermeidung von wirtschaftlichen ernsten Schäden

Hier wurde festgelegt, dass eine Entnahme des Wolfes dann vorliegt, wenn dieser mehr als nur geringfügige Schäden hinterlässt.

Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.

Geeignete Personen

Eine Person zur Entnahme oder Vergrämung ist im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dann geeignet, wenn sie über artenschutz-, tierschutz-, waffen- und jagdrechtliche Kenntnisse verfügt.

Das bedeutet:

Die Person soll mit ihrem Einverständnis vorrangig zur Durchführung der Maßnahme von der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde bestimmt werden.

Sind mehrere Jagdbezirke betroffen, so kann eine Kreisjagdberaterin oder ein Kreisjagdberater als koordinierende geeignete Person mit ihrem oder seinem Einverständnis dazu bestimmt werden, die jeweils erforderliche Maßnahme mit den in den betroffenen Jagdbezirken vorhandenen zur Jagd befugten Personen durchzuführen oder von diesen durchführen zu lassen.

Die Jagdverpächterin oder der Jagdverpächter und die jagdausübungsberechtigte Person, sofern diese nicht nach Satz 2 zu geeigneten Personen bestimmt werden, sind vor Beginn von Entnahmemaßnahmen über die Beauftragung eines Dritten zu benachrichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen Benachrichtigung.

Entnahme schwer verletzter oder erkrankter Wölfe

Die Entnahme eines Wolfes ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn dieser so schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird, dass er erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird.

Die Entnahme nach Absatz 1 darf nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt, eine andere für die Entnahme geeignete Person im Sinne des § 7 oder, wenn deren Hinzuziehung nicht rechtzeitig möglich ist, auch ein Jagdscheininhaber oder eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter vornehmen. Die entnehmende Person hat die zuständige Naturschutzbehörde über die Entnahme nach Absatz 1 zu unterrichten.

Besenderung von Wölfen

Eine Besenderung einzelner Wölfe oder eines ganzen Rudels zu wissenschaftlichen Zwecken durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen ist als Ausnahme im Sinne von § 45 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, nachdem der Tierversuch von der nach dem Tierschutzrecht zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung

  1. Verscheuchen: das Vertreiben eines Wolfes (Canis lupus), insbesondere durch Lärm oder
    Werfen mit Gegenständen, ohne diesen zu verletzen oder ihm nachzustellen,
  2. Vergrämung: das nicht zu länger anhaltenden erheblichen Schmerzen oder Leiden
    führende Einwirken auf einen Wolf, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen,
    von Menschen genutzte Gebäude, Weidetiere oder Gehegewild abzuhalten,
  3. Entnahme: die zielgerichtete Tötung eines Wolfes,
  4. Besenderung: das Anlegen eines Senders an einen Wolf einschließlich des vorbereitenden
    Nachstellens, Fangens und Immobilisierens mittels Betäubung durch Teleinjektionsgeräte,
  5. Gehegewild: in Gehegen gehaltene wilde Paarhufer,
  6. Weidetier: für die Fleisch-, Milch- oder Wollerzeugung, die Landschaftspflege, die Zucht
    oder für Freizeitaktivitäten auf Freiflächen gehaltene Schwielensohler, Huftiere,
    Laufvögel,
  7. Tierhalterin oder Tierhalter ist eine Person, die ein Tier oder mehrere Tiere betreut.