UPDATE: Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

Weitere Lockerungen der Coronaschutzverordnung für die Gastronomie in NRW ab dem 30. Mai.

An einem Tisch dürfen maximal zehn Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie.

Weiterhin sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit zu treffen.

Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht)

In gastronomischen Betrieben sind weiterhin nur nach der Verordnung zulässige Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte möglich (z. B. Gremien- oder Parteisitzungen) – also bis auf weiteres keine mit geselligem Charakter (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage).

Dies gilt ebenfalls für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service (Catering oder Selbstverpflegung).

Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen gibt es bei Beschäftigten. Dies ist nach ärztlicher Abklärung möglich.

Weiterhin müssen Gäste sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“), sowie ist jeder Gast grundsätzlich dazu verpflichtet, im Innenbereich eine Mund-Nase-Bedeckung, außer am Sitzplatz, zu tragen.

Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe – unter Einholen des Einverständnisseszu erheben. Dabei ist ausdrücklich eine einfache, auf den Tischen ausliegender Liste (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) für jede den Tisch nutzenden Personengruppe ausreichend. Diese müssen bedingt durch die Datenschutverordnung nach vier Wochen vernichten werden.

Die Tische müssen weiterhin so angeordnet seinn, dass zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt.

Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert. b.bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen desPersonals eingehalten wird.

Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).