Stufe 2 – Neue und erhebliche Veränderungen seit gestern

Neue Perspektiven: Seit Donnerstag, 20. Mai 2021, liegt die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel unter dem Schwellenwert von 50.

Damit treten am Freitag, 28. Mai 2021, die entsprechenden Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft.

Damit ergeben sich erhebliche Änderungen zu den in der gestrigen Pressemitteilung des Kreises Wesel erläuterten Regelungen für eine Inzidenz unter 50. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich.

Immunisierte Personen nicht eingerechnet

Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Kontaktbeschränkung: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten; außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten

Gastronomie: Außengastronomie ohne Test. Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht, Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)

Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test

Kinder-/ Jugendarbeit: Gruppenangebote – innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne Maske.

Kultur: Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster – nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb- innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten. Museen usw. ohne Termin

Sport: Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personen-begrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test.
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan

Freizeit: Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm

Messen/Märkte: Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig

Tagungen/Kongresse: außen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test

Private Veranstaltungen (ohne Partys): außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste mit Test

Party: erst ab Stufe 1 mit Inzidenzwert unter 35

Großveranstaltungen: ab 01.09.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung

Beherbergung/Tourismus: volle gastronomische Versorgung für private Gäste

Wo gilt die Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) in NRW weiterhin?

Die Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:

  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • auf dem gesamten Grundstück von Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen sowie auf Zuwegen in einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang des Geschäfts,
  • bei den laut Coronaschutzverordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen und einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel,
  • auf Spielplätzen,
  • an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft.