Ab Freitag tritt die neue Regelung im Kreis Wesel in Kraft

Symbolfoto: Pixabay

Wocheninzidenz unter 50: Regelungen ab Freitag, 28. Mai

Kreis Wesel: Seit Donnerstag, 20. Mai 2020, liegt die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel unter dem Schwellenwert von 50.

Damit treten vorbehaltlich der heute zu erfolgenden ausdrücklichen Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW am Freitag, 28. Mai 2020, die entsprechenden Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft.

Inzidenz unter 50: Welche Corona-Regeln gelten?

Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben.

Einkaufen: Die Kundenbegrenzung wird auf eine Person pro 10 Quadratmeter reduziert. Auch ein Corona-Test ist nicht mehr erforderlich.

Gastronomie: Restaurants dürfen auch wieder Gäste im Innenbereich bewirten. Das Angebot gilt für Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete. Auch Kantinen und Mensen dürfen wieder öffnen.

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern-und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen mit bestätigtem negativen Schnell-oder Selbsttest Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten.
Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind untersagt.

Schulen
Der Schulunterricht findet ab Montag, 31. Mai, wieder im Präsenzunterricht statt. Für die Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehrpersonal besteht weiter die Pflicht, wöchentlich zwei Selbsttests durchzuführen.

Sofern die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel an drei aufeinanderfolgenden Tagen 100 wieder überschreiten sollte, erfolgt ab dem übernächsten Tag wieder Wechselunterricht.

Kindertagesbetreuung
Kitas und Kindertagespflegepersonen bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb.

Kontaktbeschränkungen: Private Veranstaltungen werden im Außenbereich mit maximal 100 Personen, innen mit maximal 50 Personen mit jeweils mit negativem Testergebnis sind erlaubt. Außerdem dürfen sich wieder zehn Personen aus bis zu drei Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahre) treffen.

Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen zulässig. Ein negativer Schnelltest ist dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt.

Sport: Draußen ist Sport wieder ohne Personenbegrenzung erlaubt, in der Halle sowie in Fitnessstudios dürfen entsprechend der Kontaktbeschränkungen wieder Gruppen trainieren – allerdings nur mit negativem Test und Kontaktnachverfolgung. Zuschauer sind unter freiem Himmel jetzt auch ohne Test wieder erlaubt (maximal 500 Personen). Auch in Innenräumen darf es wieder Zuschauer geben. Voraussetzung sind Sitzplätze und ein negatives Testergebnis. Die Anzahl ist auf 20 Prozent (höchstens 250 Personen) begrenzt.

Beherbungsbetriebe: Hotels, Pensionen, Campingplätze und andere Beherbungsbetriebe dürfen alle verfügbaren Betten zur Verfügung stellen.

Messen: Messen,Tagungen und Kongresse sind unter Auflagen und mit beschränkter Besucherzahl wieder möglich.

Weitere Freizeiteinrichtungen: Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen. Die Voraussetzungen hierfür sind ein negatives Testergebnis und eine Personenbegrenzung. Außerdem müssen die geltenden Abstandsregeln eingehalten werden. Ebenfalls wieder möglich ist der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen – mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis.