Die Gemeinde Schermbeck will den Bereich „Rüster Feld“ erneut als Regionalen Kooperationsstandort ins Verfahren einbringen. Der Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss soll darüber am Mittwoch, 15. Juli 2026, entscheiden. Gleichzeitig soll eine Ausnahmeregelung für Gartenbaubetriebe erreicht werden.
Ausschuss entscheidet über Antrag an den RVR
Der Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss der Gemeinde Schermbeck befasst sich in seiner Sitzung mit dem Sachlichen Teilplan „Regionale Kooperationsstandorte“ zum Regionalplan Ruhr.
Konkret geht es um eine Änderung des Teilplans und die Anpassung des Regionalen Kooperationsstandorts Schermbeck/Dorsten „Emmelkämper Brauk/Rüster Feld“. Nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung soll der Ausschuss beantragen, den Bereich „Rüster Feld“ mit dem in der Anlage dargestellten Planbereich aufzunehmen. Zugleich soll eine Ausnahmeregelung für Gartenbaubetriebe erwirkt werden.
Vorgeschichte: Streit um Emmelkämper Brauck und Rüster Feld
Die Diskussion um den Regionalen Kooperationsstandort Schermbeck/Dorsten reicht mehrere Jahre zurück. Ausgangspunkt war die Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr, die der Regionalverband Ruhr 2018 auf den Weg brachte. Bereits damals ging es um die Frage, welche Flächen im Grenzbereich zwischen Dorsten und Schermbeck langfristig für größere Gewerbe- und Industrieansiedlungen gesichert werden sollen.
Im Entwurf des Regionalplans war zunächst der Bereich Emmelkämper Brauck bei Dorsten-Holsterhausen als Kooperationsstandort vorgesehen. In Dorsten und Schermbeck stieß diese Festlegung auf Vorbehalte. Beide Kommunen sprachen sich später für das Rüster Feld aus. Ein Vergleichsgutachten sollte die Standortvorteile gegenüber Emmelkämper Brauck darstellen.

Der RVR hielt jedoch zunächst an Emmelkamp fest. Im Sachlichen Teilplan „Regionale Kooperationsstandorte“ wurde Emmelkamp als Standort aufgenommen. Das Rüster Feld wurde dagegen nicht festgelegt. Als Begründung führte der RVR unter anderem an, dass das Rüster Feld keinen unmittelbaren Anschluss an bestehende Siedlungsbereiche habe.
Gegen ein Industriegebiet im Rüster Feld hatte sich zudem die Bürgerinitiative „Rüster gegen Gewerbegebiet“ positioniert. Sie zeigte sich nach der damaligen Entscheidung des Ruhrparlaments erleichtert, dass das Rüster Feld nicht aufgenommen wurde.
Neuer Anlauf im laufenden Prüfverfahren
Mit der aktuellen Vorlage greift die Gemeinde Schermbeck die frühere Linie wieder auf. Sie will das Rüster Feld erneut in die Überprüfung der Regionalen Kooperationsstandorte einbringen. Der RVR bereitet derzeit die Überprüfung der 24 gesicherten Regionalen Kooperationsstandorte vor. Grundlage ist ein Beschluss der Verbandsversammlung vom 25. Juni 2021 zur wiederkehrenden Revision der Regionalen Kooperationsstandorte.
Nach Darstellung der Verwaltung zeichne sich durch die dynamische Raumentwicklung seit der Verabschiedung des Regionalplans Ruhr ab, dass weitere Flächenbedarfe entstehen könnten. Dabei könne es um neue Standorte oder um Erweiterungen bestehender Standorte gehen.
OVG-Urteil zum Regionalplan Ruhr
Der Regionalplan Ruhr wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2026 insgesamt für unwirksam erklärt. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, könnte der Regionalplan Ruhr nach Darstellung der Verwaltung nicht mehr für die Begleitung kommunaler Aktivitäten angewendet werden.
Nach Aussage des RVR sei der vorgezogene Sachliche Teilplan „Regionale Kooperationsstandorte“ von dieser Entscheidung jedoch nicht betroffen. Die Entwicklung der Regionalen Kooperationsstandorte werde damit nicht in Frage gestellt.
Flächen für große Gewerbe- und Industriebetriebe
Regionale Kooperationsstandorte ergänzen die Gewerbe- und Industrieflächen, die aus dem kommunalen Bedarf heraus begründet werden. Sie sollen laut Vorlage vor allem für größere Gewerbe- und Industrieansiedlungen mit mehr als fünf Hektar Betriebsgröße vorgehalten werden.
Ziel sei es, auf Ansiedlungswünsche flächenintensiver Unternehmen reagieren zu können. Dafür solle ein ausreichend großes und geeignetes Flächenangebot gesichert werden.
Gartenbaubetriebe im Plangebiet
Im betroffenen Plangebiet befinden sich bereits großflächige Gartenbaubetriebe. Diese Betriebe sollen nach dem bisherigen Ziel der Politik und der Verwaltung rechtlich gesichert werden. Bei der Vorbereitung eines Schreibens an den RVR sei jedoch aufgefallen, dass diese Sicherung mit Zielen der Regionalplanung in Konflikt geraten könne.
Nach den Vorgaben für Regionale Kooperationsstandorte sollen die Flächen im Rahmen der Bauleitplanung für flächenintensive Industrie- oder Gewerbebetriebe mit mindestens fünf Hektar betrieblicher Netto-Grundstücksfläche gesichert werden. Planungen und Maßnahmen, die mit diesem Nutzungszweck nicht vereinbar seien, müssten ausgeschlossen werden.
Rechtliche Unsicherheit bei Gartenbaubetrieben
Die Verwaltung weist darauf hin, dass Gartenbaubetriebe in der einschlägigen Kommentierung regelmäßig als landwirtschaftliche Betriebe eingeordnet würden. Sie seien damit nicht als klassische Gewerbebetriebe zu bewerten.
Für Regionale Kooperationsstandorte seien jedoch grundsätzlich die zulässigen Nutzungen für Gewerbe- und Industriegebiete maßgeblich. Das könne bedeuten, dass Gartenbaubetriebe dort nicht allgemein zulässig seien.
Zwar sehe der Regionalplan bereits eine Ausnahme für bestehende Betriebe vor. Unklar sei aber, ob diese Ausnahme auch für Betriebe gelte, die in einem Gewerbe- oder Industriegebiet nicht allgemein zulässig seien.
Verwaltung will Ausnahmeregelung erreichen
Sollten die Gartenbaubetriebe im Plangebiet nicht von einer Ausnahme erfasst werden, würden sie nach Darstellung der Verwaltung lediglich auf den einfachen Bestandsschutz zurückfallen. Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erweiterungen wären damit nicht automatisch abgesichert.
Auch die Ansiedlung weiterer Gartenbaubetriebe wäre durch die Festlegung als Regionaler Kooperationsstandort ausgeschlossen. Die Verwaltung regt deshalb an, die Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben über eine ergänzende Ausnahmeregelung zu sichern. Dadurch könnten bestehende Betriebe abgesichert und weitere Gartenbaubetriebe ermöglicht werden.
Diese Regelung müsste mit dem RVR abgestimmt werden. Sollte sich die Sicherung der bestehenden Gartenbaubetriebe im weiteren Verfahren als problematisch erweisen, könnte der Bereich der Betriebe später aus dem Plangebiet herausgenommen werden.
Verwaltung empfiehlt Beschluss
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss, den Antrag zur Aufnahme des Bereichs „Rüster Feld“ in den Sachlichen Teilplan „Regionale Kooperationsstandorte“ des RVR zu beschließen. Außerdem soll eine Ausnahmeregelung für Gartenbaubetriebe erwirkt werden.
Der Ausschuss entscheidet darüber am 15. Juli 2026.























