In Gahlen soll ein Bungalow mit Carport entstehen. Nach klassischem Außenbereichsrecht wäre das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht genehmigungsfähig. Der Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss soll am 15. Juli 2026 dennoch zustimmen, und zwar über den neuen „Wohnungsbau-Turbo“.
Zwei Beschlüsse für ein Bauvorhaben
Der Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss der Gemeinde Schermbeck befasst sich in seiner Sitzung am Mittwoch, 15. Juli 2026, mit einer Bauvoranfrage in der Gemarkung Gahlen, Flur 11.
Geplant ist die Errichtung eines eingeschossigen Bungalows mit Carport. Nach der Vorlage soll das Wohngebäude unmittelbar neben einem bereits bestehenden Wohnhaus auf demselben Grundstück entstehen. Vorgesehen sind eine Gesamthöhe von rund fünf Metern und eine Dachneigung von 25 Grad. Auf der südlichen Seite des Grundstücks soll zusätzlich ein fünf Meter langer Carport gebaut werden.
Bemerkenswert an der Vorlage ist die doppelte Beschlusslage: Der Ausschuss soll das gemeindliche Einvernehmen nach dem üblichen Außenbereichsrecht versagen. Gleichzeitig soll er aber die gemeindliche Zustimmung nach dem neuen „Wohnungsbau-Turbo“ erteilen.
Kreis Wesel bittet Gemeinde um Stellungnahme
Der Kreis Wesel hatte die Gemeinde Schermbeck mit Schreiben vom 13. Mai 2026 um eine Stellungnahme gebeten. Der Kreis ist in diesem Fall die zuständige Baugenehmigungsbehörde.
Dabei geht es sowohl um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB als auch um die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB in Verbindung mit § 246e BauGB. Diese neue Sonderregelung wird auch als „Wohnungsbau-Turbo“ bezeichnet.
Grundstück liegt im Außenbereich
Das geplante Bauvorhaben liegt nach Darstellung der Verwaltung weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Damit ist das Grundstück baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Für die Beurteilung gilt daher grundsätzlich § 35 BauGB.
Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sieht die Verwaltung nicht. Damit kommt nur eine Zulassung als sogenanntes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht.
Flächennutzungsplan spricht gegen Wohnhaus
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Genau hier sieht die Verwaltung ein Problem. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Schermbeck ist das betroffene Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Die geplante Wohnnutzung durch einen Bungalow mit Carport widerspreche damit der Darstellung im Flächennutzungsplan. Eine Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB werde deshalb weder von der Verwaltung noch von der Baugenehmigungsbehörde gesehen. Aus diesem Grund soll der Ausschuss das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilen.
Wohnungsbau-Turbo eröffnet zweite Möglichkeit
Anders bewertet die Verwaltung das Vorhaben mit Blick auf den neuen „Wohnungsbau-Turbo“. Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung trat am 30. Oktober 2025 in Kraft.
Die neue Sonderregelung in § 246e BauGB ermöglicht befristet bis Ende 2030 Abweichungen vom Bauplanungsrecht, wenn diese dem Wohnungsbau dienen. Voraussetzung ist die Zustimmung der Gemeinde. Damit soll Wohnraum schneller geschaffen werden können, ohne in jedem Einzelfall zunächst ein vollständiges Bauleitplanverfahren durchführen zu müssen.
Gemeinde behält Entscheidungshoheit
Damit die kommunale Planungshoheit gewahrt bleibt, wurde mit § 36a BauGB ein Zustimmungserfordernis der Gemeinde eingeführt.
Die Gemeinde muss also prüfen, ob ein Vorhaben mit ihren Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Diese Vorstellungen müssen nach Darstellung der Verwaltung mindestens konkretisiert sein. Sie können sich etwa aus einem Flächennutzungsplan, einem Aufstellungsbeschluss, einem Entwicklungskonzept oder anderen Beschlüssen ergeben. Für den konkreten Bereich gebe es neben der Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ keine weitergehenden konkreten Planungsvorstellungen.
Frühere Diskussion um Außenbereichssatzung
Der Bereich war bereits Teil eines Antrags zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung im Bereich „Kirchstraße“. Diese Satzung wurde vom Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss jedoch nicht beschlossen.
Hintergrund sei nach der Vorlage unter anderem gewesen, dass ein südöstlich angrenzender Teilbereich nicht geeignet gewesen sei. Für andere Teilbereiche sei damals die Möglichkeit gesehen worden, Vorhaben stattdessen über eine Baulückenschließung nach § 35 Abs. 2 BauGB zu ermöglichen. Diese mögliche Baulückenschließung habe sich allerdings nicht auf das jetzt betroffene Grundstück bezogen.
Im Zuge der damaligen Untersuchungen sei jedoch festgestellt worden, dass der Bereich nicht land- oder forstwirtschaftlich geprägt sei. Die vorhandenen Wohnhäuser an der Kirchstraße 156, 158 und 160 würden eine Wohnnutzung von hinreichendem Gewicht begründen. Dadurch könne eine prägende Wohnstruktur angenommen werden.
Landwirtschaftliche Nutzung fraglich
Die Verwaltung führt außerdem aus, dass die Darstellung als landwirtschaftliche Fläche auf dem betroffenen Grundstück derzeit nicht umgesetzt werde.
Grund dafür seien die bereits bestehende Wohnbebauung auf dem Grundstück und einzelne Wohnhäuser in der Umgebung. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der vorhandenen Bebauung sei zudem fraglich, ob die Fläche künftig überhaupt für landwirtschaftliche Nutzungen zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund könne argumentiert werden, dass das geplante Wohnhaus mit den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde vereinbar sei.
Nähe zum Baugebiet an der Kirchstraße
Für Vorhaben im Außenbereich gilt der Wohnungsbau-Turbo nur unter besonderen Voraussetzungen. Nach § 246e Abs. 3 BauGB muss das Vorhaben in räumlichem Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach einem Bebauungsplan oder als Innenbereich beurteilt werden. Im konkreten Fall liegt das Grundstück nach Angaben der Verwaltung in unmittelbarer Nähe zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 42 „Baugebiet an der Kirchstraße“.
Damit sei die Grundvoraussetzung für die Anwendung des Wohnungsbau-Turbos gegeben.
Ausschuss soll Zustimmung erteilen
Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss deshalb eine zweigeteilte Entscheidung vor. Nach dem regulären Außenbereichsrecht soll das gemeindliche Einvernehmen versagt werden, weil der Bungalow mit Carport der Darstellung im Flächennutzungsplan widerspricht.
Über den Wohnungsbau-Turbo soll der Ausschuss dem Vorhaben aber zustimmen. Damit könnte der geplante Bungalow trotz der bauplanungsrechtlichen Hürde ermöglicht werden.
Der Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss entscheidet darüber am 15. Juli 2026.























