NRW passt Coronaschutzverordnung an – Kontaktbeschränkungen entfallen

In Regionen mit Inzidenzen von 10 oder weniger werden bestehende Maßnahmen auf das Notwendigste reduziert

Aktualisierte Coronaschutzverordnung gilt ab 9. Juli 2021 und bis einstweilen 5. August So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen.

NRW. Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli 2021, an. Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt.

Kontaktbeschränkungen entfallen

Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Sie ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche.

So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen.

Maskenpflicht

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind,

  • im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung
  • im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen.
  • Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Das bedeutet:

Wenn die Inzidenz also am Tag des Inkrafttretens der Änderungen noch keine fünf Tage hintereinander bei höchstens 10 liegt oder wieder über diesen Wert steigt, bleibt es bei den beziehungsweise greifen automatisch (wieder) die bisherigen Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1.

Auch regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern.

Neue Einreiseverordnung des Bundes

Risikogebiete
Keine Quarantäne für Geimpfte, Genese und negativ Getestete
Hochinzidenzgebiete
10 Tage Quarantäne, Freitesten möglich, Ausnahme für Immunisierte (geimpfte Personen)
Virusvarianten gebiete
14 Tage Quarantäne – auch für Geimpfte und Genese
„Risikofreie“ Gebiete
Testpflicht für nicht immunisierte Reisende

Neue Regelung zum Testen

Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten:

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen.

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 5. August 2021 verlängert.

Die neue Inzidenzstufe 0 gilt für Kreise und kreisfreie Städte sowie für das Land, wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei höchstens 10 liegt. Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird.

Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

Ab 9. Juli 2021

In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.).

Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:

Erfassung von Kontaktdaten

  • Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen.
  • Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.
  • Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

Negativtestnachweis für nicht geimpfte Personen

Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich

  • beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster),
  • von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität)
  • und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10.
  • Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Private Feiern und Volksfeste

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.

In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben.

Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

Corona im Kreis Wesel: Lockerungen der Regeln ab Freitag, 09. Juli

Auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW gelten im Kreis Wesel vorbehaltlich der noch durch das MAGS zu bestätigenden Einstufung in die Inzidenzstufe 0 ab Freitag, 09. Juli, folgende Regeln:

Kontaktbeschränkungen
Es gibt keine Beschränkungen, Mindestabstände werden empfohlen.

Außerschulische Bildung
Kontaktdaten müssen erhoben werden. Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen.

Kinder-/Jugendarbeit
Bei Ferienangeboten besteht eine einmalige Testpflicht zu Beginn des Ferienangebots.
Bei Kinder- und Jugendreisen besteht eine Testpflicht bei Anfang und Ende des Angebots.

Kultur
Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert etc.) hat der Veranstalter die Wahl zwischen einer Testung und einem Sitzplan nach Schachbrettmuster. Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen.
Ab 5.000 Gästen sind Tests und ein Hygienekonzept erforderlich.
Museen können ohne Einschränkungen (auch ohne Maske) besucht werden.
Musikfestivals sind zulässig.

Sport
Sport kann ohne Beschränkungen ausgeübt werden. Sportveranstaltungen können mit bis zu 25.000 Zuschauern bzw. maximal 50 Prozent der Kapazität stattfinden. Im Außenbereich können bis zu 5.000 Zuschauer ohne Beschränkungen teilnehmen – in Innenbereichen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer maximalen Auslastung von 33 Prozent der Kapazität. Ab 5.000 Zuschauern sind Tests und Hygienekonzept erforderlich.

Freizeit
Es gibt keine Beschränkungen. Die Kontaktnachverfolgung ist aufgehoben (sofern auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt). Der Betrieb von Clubs und Diskotheken im Innenbereich ist mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test zulässig.

Einzelhandel
Die flächenmäßige Begrenzung fällt weg (sofern auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt). Die Maskenpflicht bleibt bestehen.

Messen/Märkte
Es gibt keine Beschränkungen (sofern auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt).

Tagungen/Kongresse
Es gibt keine Beschränkungen

Private Veranstaltungen
Wenn mehr als 50 Personen (einschließlich immunisierte Personen) an einer privaten Veranstaltung teilnehmen, besteht eine Testpflicht.

Partys
Bei mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierte Personen) besteht eine Testpflicht.

Große Veranstaltungen
Große Veranstaltungen sind mit Test erlaubt (sofern auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt).

Gastronomie
Es gibt keine Einschränkungen, solange die Tische im Abstand voneinander stehen oder Abtrennungen zwischen Tischen vorhanden sind. Das Personal muss getestet sein (Selbsttest genügt) oder eine Maske tragen.

Beherbergung/Tourismus
Die Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen. Eine Testpflicht besteht nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz von über 10.

Am Mittwoch, 7. Juli 2021, hatte das Land Nordrhein-Westfalen die Coronaschutzverordnung angepasst. Demnach gelten in allen Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, die Regeln der Inzidenzstufe 0. Der Kreis Wesel liegt seit dem 16. Juni 2021 bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 10.

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen nachweislich Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich.

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