Sanktionierung von Verstößen gegen die Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
Wer sich nicht dran hält, darf zahlen: So kosten Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen 200 Euro(bei mehr als 10 Personen ist das eine Straftat), Picknicken 250 Euro, Grillen 250 Euro sowie die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften, belaufen sich ebenfalls auf 250 Euro Strafe, pro Person, vesteht sich.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen „Corona-Bußgeldkatalog“ erlassen.
Inhalt sind Sanktionierung von Verstößen gegen die Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus.
Konsequente Vorgehensweise
Nach § 14 Abs.1 CoronaSchVO sind die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
Um die aus Gründen des Infektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der CoronaSchVO tatsächlich zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist diese konsequente Vorgehensweise dringend geboten. Zudem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der nun erlassene Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessensleitend zu berücksichtigen ist.
Rechtsgrundlage für die Bußgeldfestsetzungen bzw. die anzuregende Strafverfolgung sind § 14 CoronaSchVO, §§ 73 ff. IfSG.
Der komplette Corona-Bußgeldkatalog hier zum Download –Corona-Bußgeldkatalog NRW
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