Kritische Fragen zur Fusion der Sparkassen

In Sachen Fusion der Verbands-Sparkasse Wesel-Hamminkeln-Schermbeck und der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe hat die Schermbecker Fraktion BfB inzwischen den folgenden Briefverkehr mit Ministerien geführt. Wir drucken die Schreiben im Wortlaut ab.

Schreiben der BfB vom 9.8.2015:

Sehr geehrter Herr Minister Jäger,

immer häufiger fusionieren Banken. Die Gründe hierfür sind bekannt. Alle beteiligten Stadt-/Gemeinderäte
haben im Juni 2015 jeweils mehrheitlich beschlossen, dass die Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe mit der
Verbandssparkasse Wesel-Hamminkeln-Schermbeck fusionieren. Grund: Anfang Mai 2015 prognostizierte
die Spark. Din den Verlust für das Gj 2014 auf 7-9 Mill. €. Darüber hinaus ist eine Finanzspritze von 35
Mill. € erforderlich, um das Eigenkapital für die Kreditvergabe zu erhöhen. Am 16.06.2015 konnte der
Presse entnommen werden, dass sich der Verlust auf 13,3 Mill. € erhöhen wird. Der Bürgermeister der Gemeinde Schermbeck verwies in der entscheidenden Ratssitzung darauf, dass gesetzliche Vorgaben eine umfassende Information der Ratsmitglieder verhindere. Somit wurde der Rat unter Zeitdruck dazu gedrängt, eine Entscheidung nach Bauchgefühl zu treffen. Der Gemeinderat ist m. E. nicht nur ein Gremium was Entscheidungen zu treffen hat, sondern zu allererst ein vom Bürger eingesetztes Kontroll(Aufsichts)organ. Informationen sind unabdingbar, um gewissenhaft Entscheidungen treffen zu können und sie gegenüber dem Bürger zu rechtfertigen. Ich habe beide Vorstände gebeten, mir die Bilanzen, G+V-Rechnungen und Lageberichte 2014 zu überlassen. Fehlanzeige! Unsere Fraktion hätte erwartet, dass uns zumindest eine wertmäßige Übersicht differenziert nach einzelnen Konsolidierungsschritten der nächsten fünf Jahre vorgelegt wird.
Fehlanzeige! Wir hätten erwartet, dass uns eine Stellungnahme über die eventuellen Risiken vor allem für
die Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Kommunen seitens der Aufsichtsbehörde des Kreises Wesel,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und des Rheinischen Sparkassen-und Giroverbandes vorgelegt werden. Ebenfalls Fehlanzeige! Bei jeder überplanmäßigen Ausgabe wird uns vom Bürgermeister mitgeteilt, dass zunächst die Aufsichtsbehörde gefragt werden muss.

Die beschlossene Vereinbarung über den Zusammenschluss beinhaltet eine Zusammenlegung der Verwaltungsräte und der Mitglieder der Zweckverbände bis zum Jahre 2020. Der Verwaltungsrat besteht nach der Fusion dann aus den bisherigen 18 Mitgliedern der Spk Wesel und 15 bisherigen Mitgliedern der Spk Din, also insgesamt aus 33 Mitgliedern. Der gemeinsame Zweckverband wächst auf 70 Personen an (42 Spk Wesel, 28 Spk Din). Der Zweckverband ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Entscheidungsgremium und könnte ersatzlos aufgelöst werden. Er verursacht schließlich auch Aufwendungen.

Nach den Angaben im Bundesanzeiger betrugen die Bezüge der Mitglieder des Verwaltungsrates der Spk
Din 2013 54.080 €, die des Verwaltungsrates der Spk Wesel 100.399 €. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält in Wesel einen Pauschbetrag von 690 € zuzüglich ein Sitzungsgeld von 266 € pro Sitzung. Angaben,
welche Aufwendungen für die Mitglieder im Zweckverband entstehen, werden leider nicht gemacht. Die
Sitzungsgelder bewegen sich sicherlich in gleicher Größenordnung. Hochgerechnet bis zum Jahre 2020 entstehen sicherlich Aufwendungen in einer Größenordnung von 1,5 Mill. €. Nach der Fusion der Spk Din mit der Spk Wesel wächst die Bilanzsumme auf ca. 3,2 Mrd. € an. Dies entspricht der Bilanzsumme der Stadt-Sparkasse Gelsenkirchen (3,28 Mrd. €). Zum Vergleich: Die Bezüge der 15 Verwaltungsratsmitglieder der Stadt-Sparkasse Gelsenkirchen betrugen in 2013 45.900 €.

Unsere Fraktion, Bürger für Bürger, fragt sich: Wo bleibt der Sparwille der Mitglieder der Sparkassengremien, wenn dem Sparer zurzeit für seine Festgeldeinlagen bei Sparkassen Minizinsen gewährt werden. Wir haben gefordert, die Sitzungsgelder auf ein normales Maß zu reduzieren. Ersatzlose Auflösung der bzw. des Zweckverbandes.

Uns würde einmal interessieren, wie das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium den
Sachverhalt beurteilt.

Stimmen Sie uns zu, dass der Zweckverband keine gesetzliche Grundlage hat und aufgelöst werden
könnte?

Der Verwaltungsrat bestimmt nach § 15 des Sparkassengesetzes NRW die Richtlinien der Geschäftspolitik
und überwacht die Geschäftsführung. Oftmals hat man den Eindruck, dass aufgrund der ausgewiesenen
Berufsbezeichnungen die erforderliche Sachkenntnis fehlt, eine Sparkasse mit einer Bilanzsumme
in Milliardenhöhe zu überwachen. Nach § 10 Abs. 1 Sparkassengesetz NRW besteht der
Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden, mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern
und zwei Dienstkräften der Sparkasse. In den Fällen des § 10 Abs. 2 bzw. 3 höchstens 15 bzw.
18 Mitgliedern. Inwieweit ist ein Verwaltungsrat mit 30 Mitgliedern rechtskonform?

Wie beurteilen Sie die Verfahrensweise, den Ratsmitgliedern ohne hinreichende Informationen eine
Entscheidung abzuringen. Hat sich der Bürgermeister rechtskonform verhalten, gewünschte Informationen
nicht weiterzugeben?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Roth

Antwort des Ministeriums für lnneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2015:

An die
Fraktion Bürger für Bürger
im Rat der Gemeinde Schermbeck
Herrn Fraktionsvorsitzenden
Klaus Roth
An Frankenhof 3
46514 Schermbeck

lhre Eingabe vom 9. August 2015

Sehr geehrter Herr Roth,

Ihr Schreiben vom 9. August 2015 hat Herrn Minister Jäger vorgelegen.  Er dankt lhnen und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Mit diesem Schreiben stellen Sie verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Fusion zweier  Sparkassen im Kreis Wesel und bitten mich um eine Stellungnahme.

Das Ministerium für lnneres und Kommunales ist nach den Vorgaben der Gemeindeordnung die oberste Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden. ln dieser Funktion ist es dem Ministerium für lnneres und Kommunales venrrrehrt, dem Prüfverfahren der zuständigen Behörde vorzugreifen.

Zuständige AufsichtsbehQrde für die Gemeinde Schermbeck ist der Landrat des Kreises Wesel. Wie ich lhrem Schreiben entnehmen kann, ist dieser bereits involviert, so dass ich lhre Eingabe an die Bezirksregierung in Düsseldorf mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weitergegeben habe.

Darüber hinaus möchte ich lhnen mitteilen, dass die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen gemäß § 39′ Absatz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) der Aufsicht des Landes unterliegen. Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 39 Absatz 2 SpkG ist das Finanzministerium.
Daher möchte ich Sie bitten, sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des SpkG direkt an das Finanzministerium zu wenden.

Für das von mir gewählte Verfahren bitte ich um Verständnis

Schreiben der BfB vom 22.9.2015:

Sehr geehrter Herr Minister Walter-Borjans,

es ist manchmal nicht leicht zu erkennen, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist. So haben wir, die Fraktion „Bürger für Bürger im Rat der Gemeinde Schermbeck“, am 09.08.15 in Sachen Bankenfusion zwischen der Sparkasse DinVoerde-Hünxe mit der VerbSpark. Wesel-Hamminkeln-Schermbeck an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, Herrn Minister Ralf Jäger, eine Anfrage gestellt (siehe Anlage 090815_Schreiben an Innenminister).
Ein Mitarbeiter des Ministers teilt mir mit (siehe Anlage 080915_Antwort des Innenministers), dass die Sparkassen-und Giroverbände der Aufsicht des Finanzministeriums unterliegen. Daher möchte ich meine Fragen an Sie weitergeben und freundlichst um Beantwortung bitten:

Stimmen Sie uns zu, dass der Zweckverband keine gesetzliche Grundlage hat und aufgelöst werden könnte? Der Verwaltungsrat bestimmt nach § 15 des Sparkassengesetzes NRW die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung. Oftmals hat man den Eindruck, dass aufgrund der ausgewiesenen Berufsbezeichnungen die erforderliche Sachkenntnis fehlt, eine Sparkasse mit einer Bilanzsumme in Milliardenhöhe zu überwachen. Nach § 10 Abs. 1 Sparkassengesetz NRW besteht der Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden, mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und zwei Dienstkräften der Sparkasse. In den Fällen des § 10 Abs. 2 bzw. 3 höchstens
15 bzw. 18 Mitgliedern. Inwieweit ist ein Verwaltungsrat mit 30 Mitgliedern und ein Zweckverband mit 70 Personen rechtskonform?

Wie beurteilen Sie die Verfahrensweise, den Ratsmitgliedern ohne hinreichende Informationen, wie z. B. einer aktuellen Bilanz und G+V-Rechnung, Lagebericht sowie einer wertmäßigen Übersicht über die Konsolidierungsschritte der nächsten fünf Jahre eine Entscheidung abzuringen. Hat sich der Bürgermeister rechtskonform verhalten, gewünschte Informationen nicht weiterzugeben?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Roth

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Heimatreporter
Unter der Artikel-Kennzeichnung "Heimatreporter" postet der Schermbeck-Dammer Helmut Scheffler seit dem Start dieser Online-Seite im Jahre 2013 Artikel über vergangene und gegenwärtige Entwicklungen der Großgemeinde Schermbeck. Seit 1977 schreibt der inzwischen pensionierte Mathematik- und Erdkundelehrer für Lokalzeitungen. 1990 wurde er freier Mitarbeiter des Lokalfunks "Radio Kreis Wesel", darüber hinaus hat er seit 1976 zahlreiche Bücher und Aufsätze zur Geschichte Schermbecks in niederrheinischen und westfälischen Schriftenreihen veröffentlicht. 32 Jahre lang war er Redakteur des "Schermbecker Schaufenster". Im Jahre 2007 erhielt er für seine niederrheinischen Forschungen den "Rheinland-Taler" des Landschaftsverbandes Rheinland.