Kostenlose FFP2-Masken für Risikogruppen und Menschen über 60

Ab dem 15. Dezember gibt es für alle Menschen über 60 Jahre nach Vorlage des Personalausweise drei kostenlose FFP2 – Masken

Risikogruppen bestmöglich schützen: Mit einer „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus.

Die Ausgabe startet bereits im Dezember, um gerade in der Weihnachtszeit das Infektionsrisiko zu verringern – etwa bei Besuchen oder Einkäufen. Im ersten Schritt ist vorgesehen, dass sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften drei kostenlose Masken in der Apotheke abholen können.

Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Risikogruppen. Diese Regelung gilt für die Festwochen und ist bis 31. Dezember gültig.

FFP2 Maske. Foto: Pixabay

Ab 2021 Masken auf Krankenschein

Für die Abgabe der weiteren 12 Masken haben die Versicherten ab Januar 2021 ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage einer Bescheinigung ihrer Krankenkasse oder ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens nachzuweisen.

Für die Zeit danach erhalten alle Berechtigten zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen. Diese können sie in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen.

Die Anspruchsberechtigten zahlen pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. Die übrigen Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen.

Der Erstattungspreis für jede Maske beträgt sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Kein hundertprozentiger Schutz

Auch FPP2-Masken keinen hundertprozentigen Schutz vor dem Coronavirus. Sie seien auch kein Freifahrtschein dafür, unachtsam zu sein. Aber sie senken die Gefahr für eine Ansteckung erheblich, sagt Gesundheitsminister Jens Spahn.“ Und diejenigen in der Gesellschaft damit zu versorgen, die besonders von dieser Pandemie betroffen sind – das sollte es uns allen Wert sein“

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,habenAnspruch auf Schutzmasken, wenn

sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben oder 2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

  • a) chronischobstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • b) chronischeHerzinsuffizienz,
  • c) chronische Niereninsuffizienz,
  • d) Zerebrovaskuläre Erkrankung,insbesondere Schlaganfall,
  • e) Diabetes mellitusTyp 2,
  • f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • g) stattgefundene Organ-oder Stammzellentransplantation,
  • h) Risikoschwangerschaft.

Anspruchsberechtigte Personen haben in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken sowie vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.

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