Keine Lockerungen der Allgemeinverfügung im Kreis Wesel

Allgemeinverfügung des Kreises stellt keine Lockerung dar

Seit Montag, 29. März 2021, gilt im Kreis Wesel die von der Kreisverwaltung erlassene Allgemeinverfügung.

Darin ist festgehalten, dass Bürgerinnen und Bürger beispielsweise den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen im Kreisgebiet trotz einer 7-Tages-Inzidenz über 100 besuchen und nutzen können. Voraussetzung dafür ein tagesaktuelles bestätigtes negatives Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO.

„Die Allgemeinverfügung stellt keine Lockerung dar“, erklärt Krisenstabsleiter Dr. Lars Rentmeister. „Die Situation hat sich im Vergleich zur letzten Woche nur dahingehend geändert, dass nun zusätzlich zur Terminvereinbarung ein negativer Coronatest zur Nutzung von bestimmten Angeboten notwendig ist. Dadurch greifen die Verschärfungen, die die Coronaschutzverordnung für den Fall der Überschreitung des festgelegten Inzidenzwertes vorsieht, erst einmal nicht.“

Der Kreis Wesel hatte zusätzlich verfügt, dass Personen aus verschiedenen Hausständen, die gemeinsam ein Kraftfahrzeug nutzen, zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet sind. Dies gilt in allen Fahrzeugen, Taxen und Busse eingeschlossen.
Die gesamte Allgemeinverfügung ist hier einsehbar https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-46.-jahrgang-nummer-10/

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