Aufhebung und Neuerlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Schermbeck. Durch den Einsatz vorhandener Rücklagenmittel kann weiterhin ein Haushaltsausgleich dargestellt werden.
Der Rat der Gemeinde Schermbeck beschließt die vorgelegte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Schermbeck (Hebesatzsatzung).
Die bisherige Hebesatzsatzung vom 06.04.2017 tritt mit Inkrafttreten der neu beschlossenen Satzung außer Kraft.
Rückblick und Ausgangslage
Inhaltlich wird zunächst auf die Ausführungen der Vorlage zur Sitzung des Rates am 25.09.2024 verwiesen. Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Jahr 2025 sieht die Beibehaltung der alten Hebesätze vor:
- Grundsteuer A: 400 Punkte
- Grundsteuer B: 750 Punkte
- Gewerbesteuer: 510 Punkte
Haushaltsentwicklung
Im Rahmen der Etatberatungen haben sich Veränderungen bei verschiedenen Haushaltspositionen ergeben. Durch den gezielten Einsatz vorhandener Rücklagenmittel kann weiterhin ein Haushaltsausgleich dargestellt werden.
Rechtliche Anforderungen
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 09.12.2024 auf folgende gesetzliche Vorgaben hingewiesen:
- Grundsteuer-Hebesätze
nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) ist der Hebesatz für die Grundsteuer für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge, festzusetzen. - Hauptveranlagung 2025
gemäß § 36 Abs. 1 GrStG findet am 1. Januar 2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Dies bedeutet, dass die derzeit festgesetzten Hebesätze der Grundsteuer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit verlieren, unabhängig davon, ob sie in einer Haushaltssatzung oder in einer Hebesatzsatzung bestimmt wurden.
Notwendige Anpassung
Für das Jahr 2025 ist daher eine neue Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer zwingend erforderlich. Die neue Hebesatzsatzung gewährleistet die Fortführung der kommunalen Finanzplanung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.