Rodungen an der Bundestraße 58: Zwischen Naturschutz und Sicherheitsmaßnahmen
Jedes Jahr finden entlang der Bundestraße 58 durch Straßen:NRW in Schermbeck und an weiteren Bundesstraßen regelmäßige Rodungen statt. Laut Straßen:NRW erfüllen diese Rodungen von Gehölzen und anderen Anpflanzungen entlang der Straßen wichtige Funktionen.
Massiver Kahlschlag
Viele Beobachter und Bürger jedoch betrachten diese Maßnahmen kritisch und bezeichnen sie als massiven Kahlschlag. Alleine deshalb auch, da hier nicht nur Sträucher „auf den Stock gesetzt“, sondern auch Bäume gefällt werden. In den vergangenen Jahren wurden in Schermbeck erhebliche Fördermittel für Baumpflanzungen investiert, was die Frage aufwirft, ob die von Straßen.NRW durchgeführten Rodungen mit den Bemühungen um Naturschutz übereinstimmen. Um diese Frage zu klären, haben wir beim Kreis Wesel nachgefragt, um deren Einschätzung zur Vorgehensweise von Straßen.NRW zu erfahren.
Dazu nimmt der Kreis Wesel wie folgt Stellung:
Bei den Rodungsarbeiten durch den Landesbetrieb Straßen NRW handelt es sich um eine notwendige Unterhaltungsmaßnahme entlang von Bundes-/Landesstraßen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Sie ist der unteren Naturschutzbehörde (UNB) im September 2023 angezeigt und von der UNB freigegeben worden. Danach wurde sie auf der Internetseite des Landesbetriebes als Gehölzpflegemaßnahme veröffentlicht.
Sogenannter Altbestand
Die Maßnahme wird entsprechend den standardisierten „Hinweisen zur Gehölzpflege an Bundesfern- und Landesstraßen in NRW“ (in 2013 gemeinsam vom damaligen Verkehrs- und vom Umweltministerium verfasste Vorgabe) ausgeführt. Danach ist der betreffende Gehölzstreifen als sogenannter Altbestand zu klassifizieren.
Auf-den-Stock-setzen
Die Hinweise sehen vor, solche Altbestände durch „auf-den-Stock-setzen“ verbunden mit dem Erhalt von Einzelbäumen in mehrschichtige und dichtere Pflanzungen zu überführen. Mit dem „auf-den-Stock-setzen“ (Schnitt kurz über dem Boden, die Wurzeln bleiben erhalten) werden keine Gehölze gerodet, also dauerhaft entfernt. So geschnittene Gehölze bilden bereits im Frühjahr wieder neue, junge Triebe aus und regenerieren somit den Bestand.
Der betroffene, rund 2 km lange (Alt-)Bestand ist vom Bestandsalter und von der Bestandszusammensetzung sehr homogen, so dass sich der Landesbetrieb für ein einheitliches Vorgehen für die gesamte Länge (ca. 2 km) entschieden hat.
Keine artenschutzrechtliche Konflikte
Um keine artenschutzrechtlichen Konflikte auszulösen, wird die Schnittmaßnahme in der gem. § 39 BNatSchG vorgesehenen (brutfreien) Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar ausgeführt.
Aus Sicht der UNB ist die Maßnahme nicht zu beanstanden, da sowohl die einschlägigen fachlichen wie rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden.