Höhere Pauschbeträge für Ehrenamtliche auch im Sport

Die Regierung hat hö­he­re Pau­scha­len für eh­ren­amt­li­che Tä­tig­kei­ten im Sport ab 2021 festgelegt.

Eine gute Nachricht für alle Schermbecker Ehrenamtliche im Sport: Auf den „letzten Drücker“ sind zum Ende des Jahres 2020 noch einige Erleichterungen für gemeinnützige Vereine beschlossen worden.

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Entlastungen für gemeinnützige Vereine beschlossen.

Die Änderungen im Überblick:

  • Anhebung des Übungsleiter-Freibetrages von 2.400 € auf 3.000 €
  • Anhebung des Ehrenamts-Freibetrages von 720 € auf 840 €
  • Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 € auf 45.000 €
  • Anhebung der Kleinbetragsspende von 200 € auf 300 €
  • Aufhebung der Pflicht, zufließende Mittel zeitnah verwenden zu müssen, soweit die jährlichen Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Weitere Erleichterungen

Weitere Erleichterungen für gemeinnützige Vereine:

Sie können Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben. Hierbei besteht für den zuwendenden Verein die Gefahr, dass die Empfängerkörperschaft die Mittel nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Insofern war bislang nicht eindeutig geregelt, inwiefern der zuwendende Verein die Verwendung zu kontrollieren hat und gegebenenfalls für eine Fehlverwendung haftet. Eine gesetzliche Neuregelung stellt klar, dass der zuwendende Verein Vertrauensschutz genießt, dass die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verein sich durch Vorlage einer Ausfertigung einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder eines Freistellungsbescheids, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, oder eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO, der nicht älter als drei Jahre sein darf, nachweisen lässt.