Gegendarstellung der Gemeinde Schermbeck

Gegendarstellung der Gemeinde und Antworten unseres Redakteurs

Gegendarstellung zu den Artikeln „Beschließt der Rat heute einen Ratsbürgerentscheid?“ und „Aus Bürgerbegehren wird Ratsbürgerentscheid“ vom 29.04.2020

(1) Gemeinde

In dem Artikel „Beschließt der Rat heute einen Ratsbürgerentscheid?“ wird ausgeführt, dass bei einem Ratsbürgerentscheid die Fragestellung nicht wortwörtlich der Fragestellung des angestrebten Bürgerbegehrens übernommen werden muss.

Folglich könnte der Rat eine Fragestellung neu und möglicherweise grundsätzlicher oder vorsichtiger formulieren. Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sieht hingegen bei der Übernahme eines Bürgerbegehrens als Ratsbürgerentscheid vor, dass die Fragestellung zu übernehmen ist. Sollte dies nicht erfolgen, handelt es sich um einen Ratsbürgerentscheid der neben dem Bürgerbegehren parallel bestehen sollte. Dies hätte zur Konsequenz, dass gegebenenfalls zwei Bürgerentscheide zeitgleich durchzuführen sein könnten.

Folglich kann keine Umformulierung der Fragestellung erfolgen, die „Im Ergebnis […] dann möglicherweise sowohl für einen Um- und Neubau am Hauptstandort (Ratsbeschluss) sowie für einen kompletten Neubau auf einem neuen Grundstück (Forderung des Bürgerbegehrens) konkrete Kostenkalkulationen sowie mögliche Ausgestaltungen“ vorsieht.

(1) Autor (Thomas Bolte)

In § 26 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) steht in Absatz 1: „Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).“

In der GO NRW steht dagegen nicht, dass die Fragestellung eines Bürgerbegehrens bei einem Ratsbürgerentscheid eins zu eins zu übernehmen ist. Dies gilt ebenso für die Kostenschätzung. Es muss bei einem Ratsbürgerentscheid zum gleichen Thema offensichtlich zwar um die betreffende „Angelegenheit“ (in diesem Fall, was die Bürger in der Grundschulfrage möchten) gehen, aber die ursprüngliche Fragestellung ist offenbar nicht in Stein gemeißelt.

Auf Nachfrage teilt Achim Wölfel, Pressesprecher des Vereins Mehr Demokratie, der seit Jahren Bürgerbegehren begleitet, schriftlich mit: „Bürgerbegehren und Ratsbürgerentscheid sind voneinander unabhängige Anträge. Ob die Fragestellung identisch sein muss, ist daher eine Frage der politischen Aushandlung zwischen Stadtrat und Initiative. Die Kostenschätzung ist ohnehin nicht verbindlich. Daher muss sie auch nicht übernommen werden.“

Demnach ist die Fragestellung „Verhandlungssache“, die Übernahme einer Kostenschätzung ist – anders als in der Ratssitzung zum Bürgerbegehren mehrfach behauptet – sogar freiwillig. Solange die Initiatoren ihr zulässiges Bürgerbegehren nicht zurückziehen, bleibt es laut Auskunft von Mehr Demokratie e. V. rein formal unabhängig vom Ratsbürgerentscheid bestehen, die Frist von drei Monaten zur Einholung der Unterschriften läuft also. Die Initiative hat aber signalisiert, froh über den Ratsbürgerentscheid zu sein. Insofern ist es zumindest unwahrscheinlich, dass das Bürgerbegehren parallel weiter verfolgt wird.

(2) Gemeinde

Auch müssen nicht mindestens 15 % der Bürgerinnen der Fragestellung zustimmen. Ein (Rats-) Bürgerbegehren in Schermbeck ist erfolgreich, wenn sich die Mehrheit der gültigen Stimmen für das Begehren ausspricht. Dabei müssen mindestens 20 % der Abstimmberechtigten von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. (vgl. § 26 Abs. 7 GO NRW).

(2) Autor

Laut § 26 der GO NRW, Absatz 7, kann bei einem Bürgerentscheid über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. „Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent, über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent, mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürger beträgt.“

Daher reicht es nicht, wenn in Schermbeck „mindestens 20 % der Abstimmungsberechtigten von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen“, wie die Verwaltung schreibt. Es ist vielmehr so, dass die Mehrheit 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen muss (das sogenannte „Zustimmungsquorum“).

(3) Gemeinde

In dem Artikel „Aus Bürgerbegehren wird Ratsbürgerentscheid“ wird angeführt, dass „anders als beim ersten Bürgerbegehren, das auf einen Erhalt und eine Sanierung der beiden Grundschulen abgezielt hatte – eine Erläuterung ihrer Beweggründe“ durch die Antragssteller ermöglicht wurde. In der Ratssitzung vom 30.01.2020 wurde den Initiatoren der Bürgerinitiative „Zwei Grundschulen für Schermbeck“ ebenfalls die Gelegenheit gegeben, ihre Beweggründe vorzutragen. Auf die vom Bürgermeister gestellte Frage zu Beginn des entsprechenden Tagesordnungspunktes teilte Herr Heiske mit, dass er sich im weiteren Verlauf äußern werde. Die beiden anderen Initiatoren, die ebenfalls in der Ratssitzung anwesend waren, teilten nicht mit, sich äußern zu wollen. Im weiteren Sitzungsverlauf ergriff Herr Heiske als Vertreter der Bürgerinitiative – wie zuvor angekündigt – das Wort.

(3) Autor:

Die Initiatoren wurden als Antragsteller des Bürgerbegehrens weder zu der betreffenden Ratssitzung eingeladen noch wurde ihnen im Vorfeld mitgeteilt, dass Sie laut § 26 GO NRW, Absatz 6, das Recht gehabt hätten, den Antrag in der Sitzung zu erläutern. Es gab auch zu Beginn des Tagesordnungspunkts keine Nachfrage bei den beiden anderen anwesenden Initiatoren, ob sie sich äußern möchten. Thomas M. Heiske sprach als normales Ratsmitglied zu dem Tagesordnungspunkt. Es gab keinen expliziten Hinweis darauf, dass alle drei Initiatoren das Recht zu einem Vortrag im Rat gehabt hätten.

(4) Gemeinde:

Ferner weist die Verwaltung daraufhin, dass es sich bei dem Bürgerbegehren bzw. Ratsbürgerentscheid nicht um den Neubau eines Kultur- und Bildungszentrums vielmehr um ein Kommunales Bildungszentrum handelt.

(4) Autor:

Sowohl in der Überschrift als auch in der Fragestellung des Bürgerbegehrens ist sogar schlicht von einem „Neubau eines Bildungszentrums“ die Rede. In der bisherigen Kommunikation fielen weitere, unterschiedliche Bezeichnungen.

Kultur findet in der Machbarkeitsstudie oft Erwähnung, etwa auf Seite 42: „Durch die Konzentration von Schule, Sportangeboten, Weiterbildungsmöglichkeiten aber auch Kunst und Kultur erhält die Kommune Planungs- und Kostensicherheit.“
Die Verwaltung mag die versehentliche Bezeichnung des „kommunalen Bildungszentrums“ als „Kultur- und Bildungszentrum“ daher nachsehen. In Zukunft wird der Autor nur noch von einem „kommunalen Bildungszentrum“ für Weiterbildung, Kunst und Kultur schreiben.

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