Für einen stabilen Inzidenzwert unter 50 gibt es neue Lockerungen

Da die Infektionszahlen in NRW sinken, enthält die neue Corona-Schutzverordnung nun einige Lockerungen. Neu ist, dass das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein darf.

In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 sind die Regelungen der ersten Stufe zu beachten, die zweite Stufe gilt ab einer Inzidenz unter 50.

Neu ist, wenn die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) stabil an fünf aufeinander folgenden Werktagen im Kreis und kreisfreien Städten unter dem Wert von unter 50 liegt, die Sonn- und Feiertage nicht mehr mitgezählt werden.

Sollte der Inzidenzwert jedoch der Schwellenwert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreiten, so treten die neuen Regelungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Neu ist, dass das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein darf. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Neu ist zudem, dass sie bei Personenbegrenzungen (z.B. Treffen mit weiteren Personen) nicht mitgezählt werden.

Die neue CoronaSchutzVerordnung des Landes differenziert je nach Inzidenzwerten in zwei Stufen:

In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 sind die Regelungen der ersten Stufe zu beachten, die zweite Stufe gilt ab einer Inzidenz unter 50.

Erste Stufe

Für die erste Stufe gilt weiterhin, dass weitere Öffnungsschritte auch weiterhin an negative Schnelltestergebnisse gebunden sind. Neu ist, dass das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein darf. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Neu ist zudem, dass sie bei Personenbegrenzungen (z.B. Treffen mit weiteren Personen) nicht mitgezählt werden.

Ausgangsbeschränkungen
Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre mehr

Kontaktbeschränkungen
Erlaubt ist der eigene Haushalt plus eine Person sowie wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (jeweils plus Kinder bis einschl. 14 Jahren); Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden dabei nicht gezählt.

Unter 50: Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich.

Kultur

  • Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und neg. Testergebnis möglich
  • Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten etc. können mit Termin besucht werden; in geschlossenen Räumen max. 1 Besucher/in pro 20 qm

Sport

  • Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen
  • Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahren, ansonsten wie bei den allg. Kontaktbeschränkungen
  • Zuschauer/innen unter freiem Himmel mit neg. Testergebnis wieder erlaubt (bis 20 % der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)

Unter 50

  • Sport im Freien ohne Personenbegrenzung erlaubt
  • Hallensport/ Fitnessstudios mit Test und Kontakt-nachverfolgung,
  • Kontaktsport innen nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen
  • Zuschauer unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen)
  • Zuschauer in Innenräumen nur auf Sitzplätzen mit negativem Testergebnis, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen

Freizeit

  • Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten können öffnen; neg. Testergebnis erforderlich
  • Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen (keine Liegewiese); Begrenzung der Besucheranzahl; neg. Testergebnis nötig
  • Unter 50: Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung
  • Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, und ähnl. Einrichtungen möglich mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis

Einzelhandel

Alle Geschäfte geöffnet Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind: ohne Terminbuchung, neg. Testergebnis nötig, Begrenzung auf eine/n Kunden/Kundin pro 20 qm

Gastronomie
Außengastronomie ist zulässig, neg. Testergebnis für Gäste und Bedienung nötig.

Unter 50: Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig, Abstandsregeln. Betrieb von Kantinen und Mensen zulässig

Beherbergung
Übernachtung in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit neg. Testergebnis zulässig
Übernachtung zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. mit bis zu 60 % Kapazität zulässig, neg. Testergebnis nötig

Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen sind wieder möglich (Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tätowieren, Piercen); unter Beachtung der Hygienevorgaben; kein neg. Test erforderlich; auch bei Friseurbesuch Fußpflege kein neg. Test mehr

Messen, Tagungen und Kongresse sowie private Veranstaltungen sind noch nicht zulässig. Dazu gibt es in der zweiten Stufe, ab einer Inzidenz unter 50, Lockerungen.

Im Bereich der Schulen und Kitas ändert sich zunächst nichts: Es bleibt weiterhin beim Wechselunterricht; in den Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb.

Private Veranstaltungen erst unter 50 zulässig:
Im Außenbereich mit max.100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen – jeweils mit negativem Testergebnis

Die Regelungen zur Maskenpflicht sind unverändert.

Zum Hintergrund: Außerkrafttreten der Bundesnotbremse

Das Außerkrafttreten der Regelungen der Bundesnotbremse ist geregelt: „Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft.

Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der Tage. Demnach dürfen beim Zählen der Tage sowohl Sonntage als auch Feiertage nicht mitgezählt werden.