Einrichtungsbezogene Impfpflicht ist beschlossene Sache

Das sind die aktuellen Corona-Regelungen: Bund und Länder haben am Freitag, 7. Januar Ergänzungen der geltenden Corona Regeln vereinbart. Die Quarantäne- und Isolationsregeln werden vereinfacht.

Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen können, von der Quarantäne ausgenommen sein.

Dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.). Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen.

Maskenpflicht

Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.

Zukünftige 2-G-Plus-Regel in Gastronomie

In der Gastronomie wird kurzfristig bundesweit die 2G-Plus-Regel eingeführt. Nur noch Geimpfte und Genesene mit einem tagesaktuellen Test oder mit einer Auffrischungsimpfung haben einen Zugang.

Dies bedeutet: Ein Gast, der nur zweimal geimpft ist, muss einen zusätzlichen aktuellen Test vorlegen. Wer drei mal geimpft (geboostert) ist, der braucht keinen Test. Dies gilt ab dem Tag der Booster-Impfung.

Clubs und Diskotheken in Innenräumen bleiben bis auf Weiteres geschlossen und Tanzveranstaltungen sind verboten.

Öffentlicher Personalverkehr

Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs gilt zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen.

Alten- und Pflegeheime

Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen besonders gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes.

Der Bundestag hat deshalb die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.

Alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.

Regelungen am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen.

Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Sport-, Kultur und vergleichbare Großveranstaltungen

Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt.

In geschlossenen Räumen dürfen nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern. Auch bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Besucherinnen und Besucher. Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang erhalten. Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G plus).

Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.

Sie können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis). Damit wird auch den Herausforderungen für die kritische Infrastruktur Rechnung getragen.

Quarantäne und Isolation

Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann. 

Neu: Künftig sollen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.)

Für alle anderen gilt: Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne oder Isolation frühzeitig beenden will, kann das bereits nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest (mit Nachweis).

Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen – wenn sie frühzeitig nach einer Infektion nach sieben Tagen die Isolierung beenden wollen – mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen PCR-Test vorweisen. 

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit. 

Um die Omikron-Variante zu bremsen, sind auch private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.

Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen, wie sie für ungeimpfte Personen gelten.

Die neue Virus-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Daher wird dringend empfohlen, in geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit anderen Personen FFP2-Masken zu tragen.