Keine Maskenpflicht bei bis zu 150 Personen

Ab dem 15. Juli gelten neue Coronaschutzbestimmungen in NRW.

Maskenpflicht: Fakt ist, dass generell in allen Handels-, Kultur- und Freizeit-Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesensmuss muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Hinweis: Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.

Was bedeuten die Regelungen des Kontaktverbots?

Unverändert dürfen sich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Hierbei besteht keine Maskenpflicht!

Diese maximale Personenzahl gilt nicht bei Verwandten in gerader Linie oder Personen aus zwei verschiedenen Haushalten. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen bleibt bestehen (Handels-, Kultur- und Freizeit-Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr, im Personenverkehr, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Welche Regelungen gelten für gesellige Veranstaltungen

Es sind ab dem 15. Juli höchstens 150 Teilnehmer erlaubt. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind. Gastronomische Betriebe oder Beherbergungsbetriebe dürfen für diese Feste abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter Auflagen zur Verfügung stellen.

Gibt es besondere Regelungen bei Kulturveranstaltungen?

Es gelten ähnliche Vorgaben wie für sonstige Veranstaltungen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts, grundsätzlicher Mindestabstand, dauerhaft gute Durchlüftung der Räumlichkeit, Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls Maskenpflicht.

Bei mehr als 300 Zuschauern ist die Veranstaltung nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

Weiterhin dürfen an einem Tisch maximal zehn Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie.

Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit sind zu treffen, die Detailregelungen finden sich in den jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzstandards .

Ab dem 15. Juli sind in gastronomischen Betrieben unter Auflagen auch Feste (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage) mit bis zu 150 Personen wieder möglich.

Ist Grillen wieder erlaubt?

Ja, das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist wieder möglich. Die Kontaktbeschränkungen (nur Gruppen von bis zu 10 Personen, enge Verwandte, Personen aus zwei verschiedenen Haushalten) sind zu beachten.

Sind sportliche Wettbewerbe wieder möglich?

Ja, unter Einhaltung von Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sowie im Spitzensport (ohne Berufssport) möglich. Für den Berufssport gelten Sonderregelungen, die Profiligen sowie Wettbewerbe von Berufsreitenden und Pferderennen unter entsprechenden Auflagen zulassen.

Was ist mit der einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit gemeint?

Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, benannt werden können. Damit diese Kontakte rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber etc. alle anwesenden Personen mit Name, Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich erfassen und die Daten für vier Wochen sicher aufbewahren.

Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Hierbei handelt es sich um die „einfache Rückverfolgbarkeit“.
Die „besondere Rückverfolgbarkeit“ ist gegeben, wenn neben den oben erwähnten Daten noch ein Sitzplan erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche Person wo gesessen hat. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Sitzplan zu erstellen.

Bei bestimmten Veranstaltungen kann aber auf einen Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen verzichtet werden, wenn ein Sitzplan erstellt wird. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist auch der Sitzplan für vier Wochen aufzubewahren.