Bundestag beschließt Corona-Notbremse – Ausgangssperren kommen


Normaler Schulunterricht scheint in weite Ferne gerückt. Ausgangssperren kommen. Wir liefern eine Übersicht über die Auswirkungen des neuen Infektionsschutzgesetzes.

Mit dem erwarteten Mehrheitsbeschluss des Bundestages, 342 Ja und 250 Nein-Stimmen sowie 64 Enthaltungen, tritt nun bundesweit das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Diese Regelungen sollen schon ab dem kommenden Montag gelten.

Mit weitreichenden Folgen für alle Bevölkerungsgruppen. Die sogenannte Corona-Notbremse gilt, solange der Bundestag an einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ festhält, „längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021“. Danach muss das Parlament gegebenenfalls die Notwendigkeit des Gesetzes neu beraten.

Hier eine nach verschiedenen Bereiche aufgeteilte Übersicht:

Schulen

Die Inzidenzschwelle, ab der Schüler*innen nur noch im Distanzunterricht von zu Hause aus lernen, wird von bislang 200 auf jetzt 165 heruntergesetzt. Bei einem Inzidenzwert zwischen 100 und 164 gibt es in den Schulen den sogenannten Wechselunterricht. Es gilt weiter die Testpflicht. Dass heißt nur Schüler*innen, die sich in der Schule testen, dürfen im Klassenraum am Unterricht teilnehmen. Der Inzidenzwert im Kreis Recklinghausen beträgt aktuell 180,4 ( Stand: Mittwoch, 21. April).

Arbeitsplatz

Die Homeofficepflicht wird im Gesetz verankert. Dort heißt es dazu: Arbeitgeber*innen müssen ihren Beschäftigten „im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten“ anbieten, diese von zu Hause auszuüben, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Arbeitnehmer*innen müssen dieses Angebot dann annehmen, wenn „ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Die Homeofficepflicht gilt unabhängig von einem bestimmten Inzidenzwert. Ist kein Homeoffice möglich, muss am Arbeitsplatz getestet werden.

Ausgangssperre

In Kommunen mit einer Inzidenz ab 100 gilt zwischen 22 Uhr und 5 Uhr eine Ausgangssperre. Ausgenommen davon sind zum Bespiele Wege von und zur Arbeit, Arzt- und Apothekenbesuche, Gassi-Gehen mit dem Hund oder andere wichtige Gründe. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist „im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine“ erlaubt.

Einzelhandel

Es bleibt die Regelung, dass bei einer Sieben-Tages-Inzidenz über 100 nur Supermärkte und andere Läden des täglichen Bedarfs frei öffnen dürfen. Bei einem Wert zwischen 100 und 150 kann aber nun mit Termin und negativem Coronatest auch in allen anderen Einzelhandeslgeschäften eingekauft werden. Erlaubt ist überall die Abholung vorbestellter Ware.

Sport

Kinder unter 14 Jahren dürfen „in Gruppen von höchstens fünf Kindern“ gemeinsam Sport treiben. Für alle Über-15-jährige gilt: Sport nur „allein, zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts“.

Zoo

Die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten dürfen – unabhängig vom Inzidenzwert – bei „angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten“ öffnen. Besucher*innen über sechs Jahren müssen einen negativen Coronatest vorlegen.

Beerdigung

Ab einem Inzidenzwert von 100 dürfen künftig 30 Menschen an einer Trauerfeier teilnehmen.

Fußpflege

Wie in Frisörsalons dürfen ab einer Indizenz von 100 auch Fußpfleger*innen jetzt wieder Kundschaft empfangen.