2G und 2G plus Regel – Verstöße werden richtig teuer

Neue Coronaschutzverordnung am dem 26. November 2021 – Für ungeimpfte Personen wird es im Land eng

Ab heute gelten die 2G-bzw. 2G+Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko wie etwa Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen.

Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen.

2G im Kultur- und Freizeitbereich

  • Restaurants und sonstige Gastronomie
  • Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten
  • Konzerte, Theater und Kinos
  • Tierparks, zoologische Gärten und Freizeitparks
  • Schwimmbäder und Wellnesseinrichtungen
  • Sportausübung (mit Ausnahmen)
  • Weihnachtsmärkte und Volksfeste
  • touristische Übernachtungen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistung – außer medizinische der pflegerischen Dienstleistungen und Friseurbesuche
  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind davon ausgenommen

2g+Regel

2G + in Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko (Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung mit zusätzlichem Test:
Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden

  • Clubs und Diskotheken
  • Tanzveranstaltungen
  • Karnevalsfeiern und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind davon ausgenommen

Ergänzung der 3G-Regelung

Die Neuregelung des Bundes gilt

  • am Arbeitsplatz und im Personenverkehr (Busse, Bahnen, Flugzeuge usw.)
  • in Bildungsreinrichtung- und Veranstaltungen der schulischen, beruflichen und sozialen Bildung
  • bei standesamtlichen Trauungen
  • Friseurbesuche
  • nicht-touristische Übernachtungen

3G-Regel heißt: Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung oder Test: Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht als 48 Stunden
Schülerinnen und Schüler gelten auf Grund der verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

Die Maskenpflicht gilt weiterhin

  • Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
  • in Innenräumen mit Publikumsverkehr z.B. Einkaufsstätten
  • in Außenbereichen, sowie die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet

Bußgeldkatalog

Der neue Bußgeldkatalog legt fest, dass bei folgenden, vorsätzlich oder fahrlässigen Verstößen gegen Ge- und Verbote folgende Regelsätze fest:

  • 2000 € für Öffnung einer o.g. Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzepts
  • 150 € Bei Nichttragen einer medizinischen Maske bzw. Tragen einer medizinischen Maske ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase bei Nutzung im öffentlichen Personenverkehr und in Innenräumen trotz einer bestehenden Verpflichtung und in allen sonstigen geregelten Fällen
  • 250 € Bei Nutzung einer o.g. Einrichtung, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen
  • 250 € für alle Besucher, die Einrichtungen/Veranstaltungen besuchen, ohne immunisiert zu sein und keinen zusätzlichen Testnachweis haben
  • 1000 € für alle Kunden oder Besucher die einen gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis vorlegen
  • 1000 € für Betriebsinhaber, die in den o.g. Einrichtungen Besucher ohne Immunisierung und zusätzlichen georderten Testnachweis reinlassen. Das gilt auch für Betriebsinhaber und Personen der Geschäftsführung

So richtig teuer wird es für die ausstellende Person, wenn diese einen Testnachweis, ohne personenbezogenen Test ausgestellt – 2000 bis 5000 €

Wer nicht rechtzeitig bei Feststellung einer Infektion seine Quarantäne antritt zahlt 250 €. Das gleiche gilt für diejenigen, die in Quarantäne Besuch empfangen.