1.389 Schul- und Kitakinder im Kreis Wesel stehen unter Quarantäne

Aktuell stehen im Kreis Wesel 1.389 (Stand 31.08.2021, 10 Uhr) Personen aus Gemeinschaftseinrichtungen, also Schüler_innen und Kindergartenkinder, unter Quarantäne.

Viele Fragen: Wer, muss wann in Quarantäne?

Kreis Wesel (pd). Michael Maas, zuständiges Vorstandsmitglied für den Fachdienst Gesundheitswesen (Gesundheitsamt) des Kreises Wesel: „Ich habe sehr großes Verständnis für alle Eltern, die sich und ihre Kinder vor allem durch die derzeit hohe Anzahl der unter Quarantäne stehenden Schülerinnen und Schülern erneut einer hohen Belastung ausgesetzt sehen.“

Aktueller Erlass

Aktuell erreichen den Kreis Wesel viele Anfragen, in denen Quarantäne-Anordnungen verschiedener Schulen miteinander verglichen werden. Maas führt dazu aus: „Jede Quarantäneentscheidung erfolgt auf der Basis der aktuellen Erlasslage im Rahmen einer Einzelfallanalyse durch den zuständigen Infektionsschutzarzt / die zuständige Infektionsschutzärztin des Gesundheitsamtes. Dabei können auch nach außen hin ähnlich scheinende Fallsituationen bei näherer Betrachtung durch Infektionsschutzärzte zu unterschiedlichen Konsequenzen führen.“

14 Tage Quarantäne

Wird ein Schulkind im Rahmen einer durch einen Test nachgewiesenen Corona-Infektion eines Mitschülers dem Fachdienst Gesundheitswesen des Kreises Wesel als Sitznachbar gemeldet, so wird nach dem aktuellen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) eine Quarantäne von 14 Tagen angeordnet.

Die Sitznachbar/innen eines infizierten Schulkindes sind laut Erlass als enge Kontaktpersonen definiert. Eine Verkürzung der Quarantäne ist in diesen Fällen durch einen negativen PCR-Test nicht möglich. Das MAGS hat hierzu am 18. August 2021 eine Konkretisierung zum Vorgehen bei Indexfällen in Schulklassen herausgegeben, in der klargestellt wird, dass „eine Freitestung dieses als enge Kontaktperson eingestuften Personenkreises mit einem PCR-Test grundsätzlich nicht möglich ist.“

Bestätigung durch PCR-Testung

Die im Erlass genannte PCR-Testung, die zum Schulbesuch berechtigt, bezieht sich ausschließlich auf die im Rahmen der Schultestung positiv getestete Person. Der positive Schnelltest ist durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Wenn diese ein negatives Ergebnis erbringt, darf diese/r Schüler*in wieder am Unterricht teilnehmen und natürlich auch alle ermittelten Kontaktpersonen.

Die sogenannte Freitestung nach fünf Tagen mittels negativem PCR-Test kann nur erfolgen, wenn diese im Rahmen einer sogenannten Clusterquarantäne angeordnet wurde. Diese Art der Quarantäne findet Anwendung, wenn ein infiziertes Schulkind in in einer Gruppe identifiziert wurde, in der eine abschließende Zuordnung enger Kontaktpersonen nicht möglich ist, z.B. in der Betreuung im offenen Ganztag. Aber auch innerhalb einer Clusterquarantäne können ggf. einzelne enge Kontaktpersonen ermittelt werden, für die dann keine Verkürzungsmöglichkeit der Quarantäne durch Freitestung besteht.