Nicht jede vorerkrankte Person hat Anspruch auf vorzeitige Impfung
Stichwort „Coronaschutzimpfungen- Einzelfallentscheidungen“: Nicht jede vorerkrankte Person hat Anspruch auf vorzeitige Impfung
Infos des Landes NRW darüber, was zu beachten ist
Das Land Nordrhein-Westfalen ermöglicht bestimmten vorerkrankten Menschen eine vorzeitige Impfberechtigung. In folgenden Fällen brauchen Vorerkrankte dazu keinen Antrag auf Einzelfallentscheidung zu stellen, sondern ihre vorzeitige Impfberechtigung gilt „automatisch“:
Anspruch auf Schutzimpfungen mit hoher Priorität haben zum Beispiel Personen
- nach Organtransplantation
- Personen mit einer Demenz
- mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
- Personen mit chronischer Nierenerkrankung und anderes mehr.
Anspruch auf Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität besitzen Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen, Personen mit Asthma bronchiale oder chronisch entzündlicher Darmerkrankung und anderes mehr.
Für diese beiden Personenkreise reicht jeweils ein ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass eine entsprechende Vorerkrankung vorliegt – Hinweis für Ärzte: Es geht um Vorerkrankungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (2. Prioritätsstufe) oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV (3. Prioritätsstufe). In diesen Fällen haben die betroffenen Personen also „automatisch“ einen vorrangigen Impfanspruch.
Sie müssen dafür folglich keinen Einzelfallantrag stellen, sondern darauf warten, dass das Land NRW die Impfung dieser Personengruppe freigibt. Nach den aktuellen Planungen des Landes soll die Impfung ab Ende März über die niedergelassenen Ärzte erfolgen.
Anträge auf eine Einzelfallprüfung können im Kreis Wesel lebende Personen lediglich in den Fällen stellen, in denen ein Arzt eine Erkrankung bescheinigt, bei der aufgrund ihrer Seltenheit oder besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer SARS-CoV-2 Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss. Dabei darf es sich nicht um Vorerkrankungen, die bereits – wie vorgenannt – „automatisch“ per Verordnung zu einem priorisierten Impfanspruch führen.