Verschärfte Maskenpflicht – FFP2 im ÖPNV und in Geschäften

Ab Montag gilt eine verschärfte Maskenpflicht – FFP2- und die sogannten OP-Masken sind Pflicht im ÖPNV und in Geschäften

Um die Infektionszahlen weiter abzusenken und die Verbreitung des Corona-Virus und seiner Mutationen einzudämmen, setzt die Landesregierung die am Dienstag, 19. Januar 2021, von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse konsequent um.

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus haben sich alle Bundesländer in Deutschland für eine Maskenschutzpflicht entschieden. Diese tritt am Montag (25. Januar) in Kraft und es wird auch eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (sogenannte OP-Masken, FFP2-Masken, KN95/N95) in Geschäften sowie in Arztpraxen, bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und während Versammlungen zur Religionsausübung eingeführt.

Maskenpflicht NRW
Die sogenannten Altersmasken aus Stoff sind in Geschäften und im ÖPNV ab Montag verboten. Getragen dürfen weiterhin OP-Masken.

Das Tragen sogenannter Alltagsmasken ist ab Montag daher nicht mehr ausreichend. Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen.

Kinder, die nicht schulpflichtig sind, sind von einer Maskenpflicht befreit. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß einem Beschluss der Bundesregierung bereits einen Anspruch auf den Erhalt von drei FFP2-Masken.

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske gilt in

  • Kindertageseinrichtungen,
  • in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen
  • sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte)
  • sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung.

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt, Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen.

Masken
FFP2-Masken

Ausschluss bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht

Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Viele Menschen wünschen sich eine Rückkehr zur Normalität. Das ist verständlich. Die aktuelle Lage aber ist, dass die Infektionszahlen nicht deutlich genug sinken und parallel eine mutierte schneller übertragbare Corona-Variante auftritt, deren Ausbreitung verhindert werden muss. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat nach den Beschlüssen von Bund und Ländern unverzüglich gehandelt, indem sie heute mit einer neuen Verordnung die bestehenden Maßnahmen verlängert, präzisiert und nachschärft“, sagt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Kontakte
Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

Homeoffice
Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 entsprechende Regelungen erlassen. Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus der neuen Bundes Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Gottesdienste
Auch bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen.
Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen.

Lokale und regionale Maßnahmen
Die Coronaschutzverordnung sieht nun vor, dass auch Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 200 weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.