Update – Schutzverordnung – Gruppentreffen weiter eingeschränkt

Neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 NRW vom 16.5.2020

Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. 

Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

  • 1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  • 2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
  • 3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  • 4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, handelt, unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

  • 1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
  • 2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
  • 3. zulässige sportliche Betätigungen
  • 4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.

Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

Außerhalb von zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet

  • 1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (außer im Freien),
  • 2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
  • 2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
  • 3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
  • 4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,
  • 5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
  • 6. bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
  • 7. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • 8. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie
  • 9. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.

Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personenfernverkehrs) zwingend erforderlich ist.

Veranstaltungen und Versammlungen

Für Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter die vorstehenden Regelungen fallen, gilt:

Großveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf weiteres untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen

Großveranstaltungen im Sinne sind in der Regel

  • 1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung, 2. Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen,
  • 3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
  • 4. Schützenfeste,
  • 5. Weinfeste,
  • 6. ähnliche Festveranstaltungen.

Abweichend zulässig sind

  • 1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Wahlkampfständen, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
  • 2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine.

Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. (4) Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen.

Beerdigungen

Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den Gruppen Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, eingehalten werden.