Corona – Update: Konzerte in geschlossenen Räumen weiterhin verboten

Neue Corona-Schutzverordnung vom 16. Mai 2020. Foto: Pixabay

In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt.

Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen.

Aufführungen im Freien

Bei Aufführungen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen; in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.

Bei Proben in geschlossen Räumen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (bei Sprechtheater: 2 Meter) sicherzustellen.

Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen zu verwehren. Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente) dürfen bis auf weiteres nicht in Gruppen (Chor, Ensemble, Orchester) durchgeführt werden.

Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

Der Betrieb von Kinos ist untersagt. Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern usw., wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handelentsprechen; Für die Insassen der Fahrzeuge gilt: Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.