Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen vom 18.03.2020 – Ergänzung des Erlasses vom 15. März 2020
Nach den Spielplätzen wird jetzt auch der Einzelhandel ab dem 18.03.2020 schließen. Davon ausgenommen sind u. a. der Einzelhandel für Lebensmittel und Wochenmärkte.
1. Die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 (vgl. Amtsblatt der Gemeinde Schermbeck Nr. 3/2020 vom 17.03.2020) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
II.
Verfügung
- Bis auf Weiteres wird die
Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde
Schermbeck (Sporthallen, Sportplätze, Schulgelände, Hallenbad,
Reformierte Kirche, Begegnungszentrum, Bauhof) untersagt.
- Für
Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten ab
sofort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote
für folgende Bereiche:
a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
d) Berufsschulen
e) Hochschulen - Für
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für
stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe,
besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
gelten folgende Maßnahmen:
Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen. - Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020
Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020
Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020
Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
Reisebusreisen ab dem 18.03.2020
Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020 - Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 beschränkt:
a) Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
b) Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
Es gelten die folgenden Auflagen sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich: In den vorgenannten Einrichtungen sind alle Besucher mit Kontaktdaten zu registrieren, die Besucherzahl ist auf 50% der vorhandenen Sitzmöglichkeiten zu begrenzen, der Mindestabstand zwischen Tischen muss mindestens zwei Meter betragen, es sind Hygienemaßnahmen durchzuführen und es sind verpflichtende Hinweise zu Hygienemaßnahmen auf den Tischen auszulegen.
Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6.00 Uhr öffnen und müssen spätestens um 15.00 Uhr schließen. - Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen.
Davon ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihren Tätigkeiten weiterhin nachgehen. - Geschäfte des
Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
Apotheken sowie Geschäfte des Großhandels dürfen bis auf weiteres auch
an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Dies gilt nicht
für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
- Sämtliche
Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die
erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur
Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
- Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.
- Veranstaltungen
(öffentliche und private) unabhängig von der Gesamtbesucherzahl, welche
auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, sind
untersagt.
Eheschließungen werden auf 12 Personen begrenzt. Besucher bei Beerdigungen werden auf 20 Personen begrenzt. Dabei ist zwingend auf einen ausreichenden Abstand zu achten. Die Beisetzung ist in einer möglichst kurzen Zeit vorzunehmen. Die Hinweise zu Hygienevorschriften sind zu beachten. Sowohl bei Eheschließungen, als auch Beerdigungen sind die Besucher mit Kotaktdaten zu registrieren. - Das
schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem
Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer
individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge
zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.
B. Wochenmärkte).11. Versammlungen zur Religionsausübung sind zu
unterbleiben. Die Kirchen haben entsprechende Erklärungen abzugeben.
- Die Allgemeinverfügung gilt unbefristet.
Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Änderung oder Aufhebung der zuständigen Behörde.
II.
Begründung
Die Gemeinde Schermbeck entspricht mit dieser Verfügung den Ausführungen den Ergänzungen des „Erlasses zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.20220″ vom 15.03.2020 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hiernach hat sich das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektion ist es erforderlich, weitere -über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenden hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.