Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der „Üfter Mark“ erfolglos. Das hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom Dienstag (14. Februar) entschieden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine Klage des NABU Landesverbandes Nordrhein-Westfalen gegen die wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck in der in der „Üfter Mark“ ab abgewiesen. Es darf weiterhin bis zu acht Millionen Kubikmeter Grundwasser pro Jahr gefördert werden.
Genügend Grundwasser vorhanden
Zur Begründung führte das Gericht aus: Es ist in der „Üfter Mark“ genügend Grundwasser vorhanden. Die Wasserbilanz ist ausgeglichen, wobei mögliche Auswirkungen des Klimawandels bereits berücksichtigt wurden.
Die bewilligte Entnahmemenge von bis zu 8 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr in der „Üfter Mark“ wird nicht nur aufgrund der ausgeglichenen Wasserbilanz genehmigt, sondern auch, um die öffentliche Trinkwasserversorgung der Gemeinden Bottrop, Dorsten, Gladbeck, Oberhausen, Schermbeck und Raesfeld sicherzustellen. Dabei wird sogar weniger Grundwasser entnommen als in der Vergangenheit – nämlich 0,5 Mio. m³ pro Jahr.
Prüfung der Umweltauswirkungen
Eine überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen, die europäische Vorschriften mit einbezieht, ergab, dass die bewilligte Grundwasserentnahme auch die Naturschutzgebiete „Rhader Wiesen“ und „Witte Berge und Deutener Moore“ sowie die streng geschützte Art des Moorfroschs nicht gefährdet. Die Wasserbedarfsprognose wurde als nicht zu beanstanden eingestuft.
Sofern sich die bewilligte Fördermenge nachträglich als zu hoch herausstellen sollte, kann die Bezirksregierung entsprechende Anpassungen vornehmen. Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.