StartLokalesRat Schermbeck entscheidet: Kommt die Bezahlkarte für Geflüchtete oder nicht?

Rat Schermbeck entscheidet: Kommt die Bezahlkarte für Geflüchtete oder nicht?

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Der Rat der Gemeinde Schermbeck muss entscheiden, ob die landesweite Bezahlkarte für Geflüchtete in Schermbeck einführt oder von der Opt-Out-Regelung („Ausstieg“ oder „Ablehnung einer Teilnahme) Gebrauch gemacht wird.

Kommunen können von dieser Regelung Gebrauch machen und somit die Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete verweigern. Die Verwaltung empfiehlt, an der bisherigen Praxis festzuhalten, da die Bezahlkarte einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand verursacht und keinen praktischen Nutzen bringt.

Vor diesem Hintergrund steht nun die Entscheidung am 20. März im Rat an.

Einführung der Bezahlkarte in NRW

Die Bezahlkartenverordnung NRW (BKV NRW) trat am 7. Januar 2025 in Kraft. In einem ersten Schritt wird die sogenannte SocialCard in fünf Landeseinrichtungen ausgegeben und soll innerhalb von drei Monaten auf 50 weitere Einrichtungen ausgeweitet. Bis zum 1. Januar 2026 soll sie flächendeckend in allen Gemeinden eingeführt werden. Das Land hat dafür gemeinsam mit 13 anderen Ländern einen Dienstleister beauftragt, der die notwendigen Systeme bereit stellt. Kommunen mit bestehenden Systemen können jedoch von einer Opt-Out-Regel Gebrauch machen.

Regelungen zur Nutzung der Bezahlkarte

Laut Verordnung dürfen maximal 50 Euro pro Person und Monat als Barleistung ausgezahlt werden. Eine Härtefallregelung ermöglicht jedoch Abweichungen, falls berechtigte Mehrbedarfe vorliegen. Eine individuelle Einzelfallprüfung ist dabei erforderlich.

Auswirkungen auf die Verwaltung

Zusätzlicher Verwaltungsaufwand: Ziel der Bezahlkarte ist die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, insbesondere in Kommunen, die Bargeld bar auszahlen. In Schermbeck erfolgt die Auszahlung bereits unbürokratisch über Bankkonten, sodass kein Effizienzgewinn zu erwarten ist. Zudem sind noch viele offene Fragen zur technischen Umsetzung der Bezahlkarte, insbesondere zur Einführung von White- oder Black-List-Verfahren.

Erhöhte Belastung für Mitarbeitende: Die Verwaltung rechnet mit erheblichem Mehraufwand durch:

  • Austausch und Neuausstellung von Karten bei Verlust
  • Prüfung von Härtefällen bei der Barleistungsgrenze
  • Verwaltung von White-/Black-Lists
  • Administrierung des Bezahlkartensystems
  • Erstellung einer Datenschutzfolgeabschätzung
  • Individuelle Anpassung der Barleistungen bei Nachzahlungen oder Sonderleistungen

Ungleichbehandlung Geflüchteter: Da Geflüchtete aus der Ukraine oft nur kurz Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und schnell in das Bürgergeld-System der Jobcenter wechseln, würden sie die Bezahlkarte nicht erhalten, was zu einer Ungleichbehandlung führen könnte.

Soziale und integrationspolitische Bedenken

Studien zeigen, dass nur wenige Geflüchtete Geld ins Ausland senden. Die Begründung für die Einführung der Bezahlkarte entspricht daher nicht der realen Situation. Zudem äußern Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften und Kirchen scharfe Kritik an der Bezahlkarte. Sie sehen sie als diskriminierend, integrationshemmend und als unnötige bürokratische Hürde. Die Karte stigmatisiere Geflüchtete, schränke ihre Selbstbestimmung ein und erschwere die gesellschaftliche Teilhabe. Auch die Arbeit von Integrationshelfern werde dadurch behindert.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat bereits Klage gegen die restriktive Gestaltung der Bezahlkarten eingereicht. Kritisiert werden insbesondere die pauschalen Bargeldbeschränkungen und Überweisungsverbote, die als rechtswidrig eingestuft werden.

Kosten und Finanzierung

Das Land NRW übernimmt die Kosten des Bezahlkartendienstleisters, jedoch müssen Kommunen eine Datenschutzfolgeabschätzung erstellen und gegebenenfalls Fachverfahren anpassen, was zusätzliche Kosten verursachen könnte. Die genaue Höhe ist derzeit nicht absehbar.

Fazit und Empfehlung der Verwaltung

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile empfiehlt die Verwaltung, an der bisherigen Praxis der direkten Auszahlung über Bankkonten festzuhalten. Der Mehraufwand in der Verwaltung steht in keinem sinnvollen Verhältnis zum erwarteten Nutzen. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, von der Opt-Out-Regelung gemäß § 4 BKV NRW Gebrauch zu machen.

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