Osterfeuer in Schermbeck: Tradition ja, aber mit Regeln
Alle Jahre wieder lodern zu Ostern die Flammen – ein Brauch, den viele gerne pflegen. Doch beim Abbrennen von Osterfeuern gelten klare Regeln, die die Gemeinde Schermbeck auch in diesem Jahr betont. Denn nicht jedes Feuer im Garten ist erlaubt.
Was gilt als Osterfeuer?
Laut einem Urteil des OVG NRW (07.04.2004) sind nur Brauchtumsfeuer zulässig. Das bedeutet:
✅ Das Feuer muss der Brauchtumspflege dienen.
✅ Es muss von einer Glaubensgemeinschaft, einem Verein oder einer Organisation organisiert werden.
✅ Die Veranstaltung muss öffentlich zugänglich sein.
Privatpersonen dürfen keine pflanzlichen Abfälle durch ein Feuer entsorgen. Wer dies dennoch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Gemeinde Schermbeck wird auch in diesem Jahr Kontrollen durchführen.
Wann darf das Osterfeuer brennen?
Osterfeuer sind nur an folgenden Tagen erlaubt:
🔥 Karsamstag, 19. April 2025
🔥 Ostersonntag, 20. April 2025
🔥 Ostermontag, 21. April 2025
Das Holz sollte erst kurz vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden. Warum? Frühzeitig errichtete Holzstapel dienen Wildtieren oft als Brut- und Unterschlupfplätze.
Sicherheit geht vor
🚫 Nicht bei starkem Wind anzünden!
❌ Bei plötzlichem starken Wind sofort löschen.
⚠️ Genug Abstand zu Wohnhäusern, Wäldern und Verkehrsflächen halten.
💨 Rauchbelästigung und Funkenflug beachten.
Anmeldung erforderlich
Osterfeuer müssen bis spätestens Freitag, 4. April 2025, um 13:00 Uhr beim Bürgeramt der Gemeinde Schermbeck schriftlich angemeldet werden.
📍Antragsformulare & Merkblätter:
- Im Rathaus (Zentrale & Zimmer 121, Fachbereich Bürgerangelegenheiten)
- Online unter www.schermbeck.de
Wer auch ein Osterfeuer plant, sollte sich rechtzeitig anmelden und die Regeln einhalten – dann steht einem traditionellen Osterfest nichts im Weg!