Nach fünf Tagen unter 100 bedeutet: Keine Corona Not-Bremse mehr

Hoffnungsschimmer – Im Kreis Wesel ist die Sieben-Tage-Inzidenz weiter stark rückläufig

Seit Samstag, 8. Mai, liegt die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel unter dem Schwellenwert 100. Damit tritt vorbehaltlich der heute zu erfolgenden ausdrücklichen Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW die Bundesnotbremse am Sonntag, 16. Mai, außer Kraft und es gelten wieder die Regeln der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

Weitere Lockerungen sind im Kreis Wesel erst möglich, wenn der Inzidenzwert an fünf Werktagen in Folge stabil unter den Wert von 50 sinkt. Landrat Ingo Brohl: „Ich freue mich, dass der Kreis Wesel damit aus der Bundesnotbremse fällt. Ab Sonntag gewinnen wir ein weiteres Stück Normalität zurück. Bei aller Freude und Erleichterung bitte ich aber alle Bürgerinnen und Bürger darum, weiter Vorsicht walten zu lassen, um einen Jojo-Effekt zu vermeiden. Bitte beachten Sie auch weiterhin konsequent die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln. Vor allem private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen sind weiterhin eine Quelle von Ansteckungen.”

Die sinkenden Inzidenzwerte in ganz Nordrhein-Westfalen und die zunehmende Beschleunigung der Impfkampagne lassen erste vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen unter 100 bzw. unter 50 zu und eröffnen damit klare Perspektiven für den Sommer.

7-Tage-Inzidenzen der vergangenen Woche im Kreis Wesel laut RKI-Tabelle:

Datum7-Tage-Inzidenz lt. RKI-Tabelle
Freitag, 14. Mai 202180,9
Donnerstag, 13. Mai 202177,4*
Mittwoch, 12. Mai 202176,3
Dienstag, 11. Mai 2021        85,7
Montag, 10. Mai 202192,0
Sonntag, 09. Mai 202192,8*
Samstag, 08. Mai 202187,2
Freitag, 07. Mai 2021102,6

Bleibt der Kreis Wesel weiterhin unter 100 sieht die Coronaschutzverordnung künftig folgende Stufen vor:

Einzelhandel
Die Kundenanzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminbuchung entfällt, es ist allerdings weiterhin ein negatives Testergebnis erforderlich.

Übriger Einzelhandel
Die Kundenanzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminbuchung entfällt, es ist allerdings weiterhin ein negatives Testergebnis erforderlich.

  • keine Ausgangsbeschränkungen
  • Private Kontakte: Ein Haushalt darf maximal einen weiteren Haushalt treffen. In diesem Rahmen dürfen sich höchstens fünf Personen treffen (ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Partys und vergleichbare Feiern bleiben weiterhin generell untersagt.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen zulässig. Ein negativer Schnelltest ist dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt.
  • Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
  • Sport: Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre. Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
  • Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis
  • Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis
  • Gastronomie: Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig
  • Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig,Voraussetzung ist negatives Testergebnis
  • Messen/Märkte. Betrieb ist nicht zulässig
  • Tagungen/Kongresse. Veranstaltung ist nicht zulässig
  • Private Veranstaltungen Nicht zulässig

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.