Muttertag – Besuchsverbot in Altenheime wird gelockert

Aufhebung des generellen Besuchsverbots in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zum Muttertag

NRW (pd). Das Gesundheits- und Sozialministerium wird zum Muttertag (10. Mai 2020) die aktuell bestehenden, generellen Besuchsverbote in den Einrichtungen der Pflege.

Damit haben Bewohnerinnen und Bewohner wieder die Möglichkeit, Besuche etwa von Familienangehörigen und Freunden zu bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass wichtige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, etwa durch separate Besuchsareale, entsprechende Schutzkleidung und ein Screening der Besucherinnen und Besucher.

Unter den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie sei das generelle Besuchsverbot in den Pflegeheimen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe wohl die Maßnahme, die am meisten weh getan habe, erklärt heute Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

„Darum ist es wichtig, dass wir Besuche wieder ermöglichen, wenn gleichzeitig effektive Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Denn eines ist klar: Nicht nur das Coronavirus ist für die Betroffenen eine große Gefahr. Auch soziale Isolation kann erhebliches seelisches Leid und körperliche Schäden verursachen. Darum müssen wir die richtige Balance zwischen einem wirksamen Infektionsschutz auf der einen Seite und der sozialen Teilhabe auf der anderen Seite schaffen“, so Laumann weiter.

Um die Besuche wieder zu ermöglichen müssen effektive Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Konkret sehen die Neuregelungen für die stationären Pflegeeinrichtungen vor, dass Besuche in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich erfolgen können. Bei Vorliegen entsprechender Schutzmaßnahmen und insbesondere auch Schutzkleidung können die Besuche auch innerhalb der Einrichtung, zum Beispiel in separaten Räumen oder bei bettlägerigen Personen im Bewohnerzimmer stattfinden. Möglich sind Besuche von bis zu zwei Personen in den separat eingerichteten Räumen. Direkt auf dem Bewohnerzimmer kann der Besuch durch eine Person erfolgen. Die Dauer ist je Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.