Keine fehlerhafte Ausübung des Ermessensspielraumes – Kommunalaufsicht des Kreises Wesel nimmt Stellung

Mit Schreiben vom 19.10.2015 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Wesel Stellung zum Schreiben der BfB an Minister Jäger bezogen. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt. Damit wird erneut mehr als deutlich, dass eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Bürgermeister nicht vorliegt und ich rechtmäßig gehandelt habe.

Sicherlich ist es das gute Recht eines gewählten Vertreters Vorgänge kritisch zu betrachten und zu hinterfragen.

Ob allerdings ein stetiges Misstrauen der richtige Weg für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist, darf bezweifelt werden.

In diesem Fall haben sich hochrangige Stellen vom Innenministerium, über Finanz- und Kommunalaufsicht mit diesem Thema unnötigerweise beschäftigt. Die Beantwortung dieser Anfrage hat nicht unerhebliche Verwaltungskosten in allen Behörden nach sich gezogen.

Mit freundlichem Gruß
Mike Rexforth

Kommunalaufsicht; Fusion der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe mit der
Verbandssparkasse Wesel-Hamminkeln-Schermbeck

Sehr geehrter Herr Roth,

mit Schreiben vom 29.09.2015 übersandte mir die Bezirksregierung Düsseldorf Ihre Eingabe vom 09.08.2015 mit der Bitte um Übernahme in eigener Zuständigkeit. Mit Ihrer Eingabe bitten Sie insbesondere um Prüfung folgender Fragen:

1. Wird seitens der Aufsicht die Auffassung vertreten, dass der Sparkassenzweckverband keine gesetzliche Grundlage hat und aufgelöst werden könnte?
2. Ist ein Verwaltungsrat mit 30 Mitgliedern rechtskonform?
3. War das Beschlussverfahren im Rat rechtmäßig?

zu 1. Mit der geplanten Fusion der Verbands-Sparkasse Wesel und der Sparkasse Dinslaken-Voerde Hünxe soll ein neuer Sparkassenzweckverband Wesel-Dinslaken gebildet werden. Die Zusammenlegung von Sparkassen durch Gründung eines Sparkassenzweckverbandes ist ein – nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und dem Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) – rechtmäßiges Instrument der kommunalen Zusammenarbeit. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der beteiligten Kommunen und ist insbesondere unter dem Aspekt der Erhaltung oder der Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft zu treffen. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessensspielraumes kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

zu 2. Gem. § 28 Abs. 1 SpkG kann die Aufsichtsbehörde Abweichungen zu den Regelungen in § 10 SpkG über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates für die laufende und die nächste Wahlperiode zulassen. Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in NordrheinWestfalen unterliegen gem. § 39 Abs. 1 SpkG der Aufsicht des Landes. Zuständige Aufsichtsbehörde ist gem. § 39 Abs. 2 SpkG das Finanzministerium. Daher bitte ich Sie, sich zu dieser Frage direkt an das Finanzministerium zu wenden (s. auch Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 08.09.2015).

zu 3. Der Bürgermeister bereitet gem. § 62 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) die Beschlüsse des Rates vor. Es steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, was er dem Rat an Sachinformationen vorlegt und in welcher Form dies geschieht. Hier hat der Bürgermeister eine schriftliche Beratungsvorlage (Drucksache 75/2015) erstellt. Als Anlagen waren die Entwürfe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und der Satzung des Sparkassenzweckverbandes sowie eine Mehrwertanalyse der Verbandssparkasse Wesel und der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe beigefügt. Eine fehlerhafte Ausübung seines Ermessensspielraumes kann nicht festgestellt werden.
Seitens der Kommunalaufsicht besteht daher in dieser Angelegenheit gegenwärtig kein Anlass, tätig zu werden.

Eine Durchschrift dieses Schreibens habe ich dem Bürgermeister der Gemeinde Schermbeck zur Kenntnis übersandt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Harmeling