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Ist menschliches Eingreifen gerechtfertigt? Der Zwiespalt bei verletzten Wildtieren

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Foto: Privat/Der Urheber ist der Redaktion bekannt.

Die Sichtung eines schwer verletzten Tieres, vermutlich eines Wolfs, auf einer Weide zwischen Schermbeck und Erle sorgt für Diskussionen, was eine Erlösung, Entnahme des Tieres anbelangt. Eingriffe müssen sorgfältig abgewogen werden sagt das LANUV. Die Jägerschaft fordert in solchen Fällen mehr Handlungsspielraum.

Wie bereits berichtet, wurde am Donnerstag (21.11.) auf einer Weide zwischen Schermbeck und Erle ein schwer verletztes Tier gesichtet, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Wolf handeln könnte.

Der Zwiespalt im Umgang mit verletzten Wildtieren

Das Tier, deutlich geschwächt und auf drei Beinen humpelnd, wies eine gut sichtbare offene Wunde auf – der komplette rechte Vorderlauf fehlte. Die Sichtung des schwer verletzten Tieres wirft eine zentrale Frage auf: Sollte der Mensch eingreifen, um das offensichtliche Leid des Tieres zu beenden?

Wilhelm Deitermann, Pressesprecher vom LANUV betonte, dass Eingriffe sorgfältig abgewogen werden müssten, da Wölfe unter strengem Artenschutz stehen (wir berichteten).

Die Perspektive der Jägerschaft: „Ein rechtlicher Zwiespalt“

Werner Schulte, stellvertretender Vorsitzender der Kreisjägerschaft Wesel, äußert sich deutlich und kritisch zu den rechtlichen Einschränkungen, die im Fall von Wölfen gelten. Er erklärte: „Wenn der Wolf im Jagdrecht wäre, dann wären wir als Jäger verpflichtet, dieses Tier nachzusuchen und zu erlösen. Aber der Wolf unterliegt dem Naturschutzrecht und wir als Jägerschaft haben dementsprechend keine Handhabe.“

Schulte zog den Vergleich zu einem verletzten Reh nach einem Verkehrsunfall. In solchen Fällen sei ein Jäger sogar dazu verpflichtet, das Tier zu suchen und von seinem Leid zu erlösen. „Wird das unterlassen, dann begeht der Jäger eine Ordnungswidrigkeit und nach dem Tierschutzrecht §1 sogar eine Straftat“, so Schulte.

Kein Eingreifen erlaubt – eine rechtliche und ethische Herausforderung

Beim Wolf ist hingegen die Situation rechtlich anders gelagert, da er dem Naturschutzrecht unterliegt: „In diesem Fall fehlt uns die Handhabe, hier einzuschreiten. Egal ob Jäger oder Polizei. Keiner darf etwas tun, um einen Wolf von seinem Leid zu erlösen.“

Das Thema verdeutlicht erneut den rechtlichen und moralischen Zwiespalt, der beim Umgang mit verletzten Wildtieren wie dem Wolf entsteht. Schulte fasst zusammen: „Im Großen und Ganzen ist das eine Krux – ein Zwiespalt, der darüber hinaus auch noch mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.“

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