Inklusion an Schulen in Schermbeck

Mit Schreiben vom 04.12.2013 beantragt die FDP-

Fraktion, einen Vertreter der Gesamtschule Schermbeck ggf. Vertreter der hiesigen Grundschulen zwecks Berichterstattung „Praxis der Inklusion“ zur nächsten KSSA-Sitzung einzuladen.

Mit Mail des hiesigen Schulverwaltungsamtes wurde die Gesamtschule Schermbeck sowie die Grundschulen am 18.12.2013 über den Antrag informiert und um eine entsprechende Berichterstattung gebeten. Die Teilnahme der Schulleitungen wurde auch aufgrund der Tatsache, dass die Schulen stetige Vertretungen im KSSA haben- zugesichert.

Zur Gesamtthematik wird auf den beigefügten Flyer „Inklusion: Das Recht anders zu sein“ (vgl. Anlagen Nr. 00002.2 KSSA/2014) verwiesen.

Das diese Thematik seit geraumer Zeit in den kreisangehörigen Kommunen und beim Kreis Wesel behandelt wird, kann u. a. daran festgemaqht werden, dass die Kommunen im Benehmen mit dem Kreis Wesel einen gemeinsamen Schulentwicklungsprozess für die Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Kreis Wesel initiiert haben (vgl. Vorlagen Nr. 00137KSSA/2013 sowie Niederschrift zur 12. Sitzung KSSA vom 03.12.2013).

Ziel ist es, bei der Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes den Inklusionsprozess als verlässlichen und verantwortungsvollen Pfad sukzessiv zu gestalten und dabei den Grundsätzen „Kindeswohl“ und „Elternwillen“ bei der wohnortnahen und förderspezifischen Beschulung (Erhalt von wohnortnahen Förderschulen) treu zu bleiben. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass durch den demografischen Wände! und aufgrund des Inklusionsrechts davon ausgegangen werden muss, dass die jeweiligen Förderschulen zukünftig nicht mehr die notwendigen Schülerzahlen (Mindestanforderungen) erreichen werden.

Das Inklusionsrecht hat aus Sicht des hiesigen Schulträgers primär Auswirkungen auf die Regelbeschulung/-Schulen. Seitens der Verwaltung muss darauf hingewiesen werden, dass auch in den vergangenen Jahren regelmäßig Kinder mit einem sogenannten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen wurden. l.d.R. handelte es sich hierbei um Kinder, die zielgleich im ge- meinsamen Unterricht mit den übrigen Kindern an den hiesigen Schulen unterrichtet wurden und werden.

In diesem Zusammenhang möchte die Verwaltung klarstellen, dass je Einzelfall die Art J (Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommulnikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Sprache) der Behinderung von anderen behördlichen Einrichtungen beurteilt wurden/werden und sodann eine Empfehlung zum Einschulungsort bzw. einer Schule ausgesprochen wurde/wird. Oftmals ist es auch Dank des Einsatzes der hiesigen Schulen/Pädagogen- vor Ablauf des jeweiligen schulischen Abschnitts durch den zielgleichen Unterricht und der außerschulischen Förderung gelungen, die Fördernotwendigkeit auf ,null‘ zu reduzieren. Im Rahmen der Kompetenzzentren im Kreis Wesel finden seit zwei Jahren Netzwerkkon-ferenzen statt. Das Kreisgebiet Wesel wurde aufgrund des Anspruchs der wohnortnahen Versorgung in Regionen aufgeteilt, sodass sich Schermbeck in der Netzwerkkonferenz „Voerde, Hünxe, Schermbeck“ wiederfindet. In diesen Konferenzen übernimmt das Schulamt für den Kreis Wesel die Koordination. Damit soll ein möglichst reibungsloser Übergang für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf gewährleistet werden, die zum jeweiligen Schuljahr (z. B. 2014/2015) von der Klasse 4 der Primarstufe in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule der Sekundarstufe l (z. B. Gesamtschule) wechseln. In diesem Zusammenhang kann mitgeteilt werden, dass derzeit davon ausgegangen wird, dass zum Schuljahr 2014/2015 aus dem Kreisgebiet Wesel kein Kind

mit sonderpädagogischen Förderbedarf an der Gesamtschule Schermbeck angemeldet

wird. Zu einem konnten Förderbedarfe aufgehoben werden urid zum anderen wurde ein anderer Elternwille geäußert (z. B. Besuch einer Förderschule). Bei dieser Besprechung/Beratung zur Suche nach geeigneten Schulplätzen wird neben der Berücksichtigung der Elternwünsche eine möglichst quantitative gleichmäßige Verteilung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf angestrebt.

In den Besprechungen der Netzwerkkonferenzen wird der zukünftige Schulplatz sowohl der zielgleich (gemeinsamer Unterricht/Lernen) als auch der zieldifferent (zzgl. Weiteren Maßnahmen/Betreuung oberhalb des gemeinsamen Lernens) lernenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf unter der Berücksichtigung des Elternwunsches und den Empfehlungen des Schulamtes für den Kreis Wesel sowie der Auffassung von Sonderpädagogen abgesprochen.

Die jeweiligen Schulträger/Schulverwaltungsämter werden innerhalb der Netzwerkkonferenzen beteiligt, da ihnen gemäß § 94 Schulgesetz NRW die Übernahme der Sachkosten (Gebäude-, Bewirtschaftungs-, Unterhaltungs-, Ausstattungs-, Lehr- und Lernmittelkosten) obliegt. Auch ist tlw. eine Beurteilung des Schulweges zur Entscheidungsfindung notwendig.

Vor der aktuellen Schulrechtsänderung gab es die Möglichkeit, zur Gewährleistung eines zieldifferenten Unterrichts, sogenannte Integrative Lerngruppen (ILG) einzurichten.

Von dieser Möglichkeit hat -bekanntermaßen- die Gesamtschule Schermbeck per Ratsbeschluss zum Schuljahr 2013/2014 Gebrauch gemacht. Rückblickend kann diese. Entscheidung als positiv bezeichnet werden, da dadurch Erfahrungen gesammelt werden konnten und hiesige Pädagogen eine entsprechende Fortbildung in Anspruch nehmen konnten. Darüber hinaus, kann auf eine adäquate Personalausstattung in Sachen Sonderpädagogik seitens der Gesamtschule zurückgegriffen werden.

Mit der neuerlichen Schulrechtsänderung und der gesetzlichen Verankerung der Inklusion gelten die ILG als abgeschafft, wobei die bereits eingerichteten ILG ein Bestandsrecht genießen. Dies gilt auch für die seinerzeit berechneten Personalanteile.

Es bleibt abzuwarten, ob landesweit an den Regelschulen der vermutlich steigende Bedarf (Inklusionsrecht) mit einer adäquaten Personalausstattung (Sonder- wie auch Pädagogen)-abgedeckt werden kann. „

Auch bleibt es abzuwarten, ob über die gesetzgebende Gewalt (Bund oder Land NRW) unabhängig des § 94 Schulgesetz NRW den Komm^nen/Schulträger bei der Umsetzung des Inklusionsrechts (bei der Einschulung an einer Regelschule) eine entsprechende Unterstützung gewährt wird bzw. den Kommunen bei notwendigen Investitionsmaßnahmen zumindest eine Teilfinanzierung in Aussicht gestellt werden kann. Seitens der hiesigen Verwaltung wurde zumindest ein Investitionsprogramm ähnlich der seinerzeitigen Mittel für den Ausbau von Offenen Ganztagsschulen begrüßt. Auch wenn sich das Land NRW bislang darauf beruft, dass sich aus dem Inklusionsrecht kein Erstattungsanspruch der Kommunen gegenüber dem Land NRW ergibt.

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Heimatreporter
Unter der Artikel-Kennzeichnung "Heimatreporter" postet der Schermbeck-Dammer Helmut Scheffler seit dem Start dieser Online-Seite im Jahre 2013 Artikel über vergangene und gegenwärtige Entwicklungen der Großgemeinde Schermbeck. Seit 1977 schreibt der inzwischen pensionierte Mathematik- und Erdkundelehrer für Lokalzeitungen. 1990 wurde er freier Mitarbeiter des Lokalfunks "Radio Kreis Wesel", darüber hinaus hat er seit 1976 zahlreiche Bücher und Aufsätze zur Geschichte Schermbecks in niederrheinischen und westfälischen Schriftenreihen veröffentlicht. 32 Jahre lang war er Redakteur des "Schermbecker Schaufenster". Im Jahre 2007 erhielt er für seine niederrheinischen Forschungen den "Rheinland-Taler" des Landschaftsverbandes Rheinland.